Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Vorbemerkung. 
Die nach Hundertteilen des Werts des Gegenstandes zu bemessenden Steuersätze steigen 
von 10 zu 10 Pfennigen. 
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfennige oder 
weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls aber auf volle 10 Pfennige abgerundet. 
  
. Steuersatz 
Nr. Gegenstand der Abgabe. — Berechnung. 
  
uv. % 4. 
  
1||Abtretungen 
I. von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums 
an Grundstücken, sowie auf Übertragung von daran be- 
stehenden oder damit verbundenen Rechten, für welche 
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten 
(den Grundstücken gleichgestellten Rechten), wenn die 
Grundstücke oder Rechte außerhalb Sachsens gelegen sind — 1 50 
II. von Hypothekenforderungen, Grundschulden und 
Rentenschulden, sowie Übertragungen von Raallasten, 
sofern die Ubertragung das Recht selbst und nicht lediglich 
die auf Grund der Reallast zu bewirkenden Leistungen. 
zum Gegenstande hat, in allen diesen Fällen jedoch nur, 
wenn die Abtretung oder Übertragung nicht schenkungs- 
halber erfolgt — 150 
III. von Forderungen und sonstigen Rechten, die zu 
einem Nachlas se gehören, wenn die Abtretung zwischen 
Miterben (Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Bwecke der Aus- 
einandersetzung erfolgt . . .. — 150 
zu 1 bis III jedoch nicht mehr als Diê– — 
IV. von Forderungen und sonstigen Rechten in 
anderen Fällen, soweit nicht besondere Tarifstellen An- 
wendung finden l. 
wenn sich jedoch ein Geldwert nicht ermitteln läßt — 150 
  
der abgetretenen Geldforderung oder 
des Geldwerts des abgetretenen oder 
übertragenen Rechts. 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegt die Erklärung des bisherigen 
Gläubigers oder Berechtigten über die Übertragung der For— 
derung oder des Rechts. 
Die von seiten des bisherigen Gläubigers oder Berechtigten 
an den Schuldner oder Verpflichteten gerichtete Anzeige über 
die Abtretung ist wie die Abtretung selbst zu versteuern; sie 
bleibt jedoch von der Abgabe befreit, wenn eine tarifmäßig ver- 
steuerte Urkunde über die Abtretung vorliegt. 
Ist zur grchtewertsamkel der Abtretung Eintragung im 
Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde 
die Eintragungsbewilligung. 
2. Die Überlassung der Ausübung persönlicher Dienst- 
barkeiten ist wie eine Abtretung zu versteuern. 
  
  
  
  
  
  
1909. 4
	        
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