Vorbemerkung.
Die nach Hundertteilen des Werts des Gegenstandes zu bemessenden Steuersätze steigen
von 10 zu 10 Pfennigen.
Die bei der Berechnung sich ergebenden Spitzbeträge werden, wenn sie 5 Pfennige oder
weniger betragen, unberücksichtigt gelassen, andernfalls aber auf volle 10 Pfennige abgerundet.
. Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe. — Berechnung.
uv. % 4.
1||Abtretungen
I. von Ansprüchen auf Übertragung des Eigentums
an Grundstücken, sowie auf Übertragung von daran be-
stehenden oder damit verbundenen Rechten, für welche
die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten
(den Grundstücken gleichgestellten Rechten), wenn die
Grundstücke oder Rechte außerhalb Sachsens gelegen sind — 1 50
II. von Hypothekenforderungen, Grundschulden und
Rentenschulden, sowie Übertragungen von Raallasten,
sofern die Ubertragung das Recht selbst und nicht lediglich
die auf Grund der Reallast zu bewirkenden Leistungen.
zum Gegenstande hat, in allen diesen Fällen jedoch nur,
wenn die Abtretung oder Übertragung nicht schenkungs-
halber erfolgt — 150
III. von Forderungen und sonstigen Rechten, die zu
einem Nachlas se gehören, wenn die Abtretung zwischen
Miterben (Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Bwecke der Aus-
einandersetzung erfolgt . . .. — 150
zu 1 bis III jedoch nicht mehr als Diê– —
IV. von Forderungen und sonstigen Rechten in
anderen Fällen, soweit nicht besondere Tarifstellen An-
wendung finden l.
wenn sich jedoch ein Geldwert nicht ermitteln läßt — 150
der abgetretenen Geldforderung oder
des Geldwerts des abgetretenen oder
übertragenen Rechts.
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegt die Erklärung des bisherigen
Gläubigers oder Berechtigten über die Übertragung der For—
derung oder des Rechts.
Die von seiten des bisherigen Gläubigers oder Berechtigten
an den Schuldner oder Verpflichteten gerichtete Anzeige über
die Abtretung ist wie die Abtretung selbst zu versteuern; sie
bleibt jedoch von der Abgabe befreit, wenn eine tarifmäßig ver-
steuerte Urkunde über die Abtretung vorliegt.
Ist zur grchtewertsamkel der Abtretung Eintragung im
Grundbuche erforderlich, so gilt als stempelpflichtige Urkunde
die Eintragungsbewilligung.
2. Die Überlassung der Ausübung persönlicher Dienst-
barkeiten ist wie eine Abtretung zu versteuern.
1909. 4