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Nr. 51. Verordnung,
betreffend Einziehung oder Kürzung der Zivilpensionen, Hinterbliebenen—
bezüge und Wartegelder bei Wiederbeschäftigungen oder Wiederanstellungen
von Pensionären, Hinterbliebenen und Wartegeldempfängern nach Maßgabe
der 88 30, 57 bis 60 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung vom
18. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 245), der 88 15 bis 17 des Beamten-
hinterbliebenengesetzes für das Reich vom 17. Mai 1907 (R.-G.-Bl. S. 208)
sowie der Artikel ! und Il der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901
(R.-G.-Bl. S. 189);
vom 16. Juni 1909.
A. Einziehung oder Kürzung von Pensionen.
a) Früherer Reichsbeamten.
I. Bei Anstellung oder Beschäftigung.
1. Nach § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug der Pension,
wenn und solange ein Pensionär im Reichs= oder im Staatsdienst ein Diensteinkommen
bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung der
Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionierung bezogenen Dienst-
einkommens übersteigt. Als Reichs= oder Staatsdienst im Sinne dieser Vorschrift gilt
laut § 57 Absatz 2 a. a. O. neben dem Militärdienste jede Anstellung oder Beschäftigung
als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats= oder Kommunal=
dienste, bei den Versicherungsanstalten für die Invalidenversicherung, bei ständischen oder
solchen Instituten, welche ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats
oder einer Gemeinde unterhalten werden.
Bei Dienstleistungen, in welchen der Pensionär zu der ihn wiederbeschäftigenden
Behörde nicht in das öffentlich-rechtliche Verhältnis eines Beamten, sondern lediglich in
ein privatrechtliches Verhältnis tritt, findet dagegen eine Einziehung oder Kürzung der
Pension nicht statt.
2. Bevor ein Pensionär wieder angestellt oder beschäftigt wird, oder wenn demnächst
in seiner neuen dienstlichen Stellung eine Anderung eintritt, ist deshalb in jedem Falle
festzustellen, ob der Pensionär in das öffentlich-rechtliche Verhältnis eines Beamten oder