Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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sich am 1. April 1907 in einem Dienste der gedachten Art befanden oder seit dieser Zeit 
in einen solchen eingetreten sind. 
II. Bei Wiederpensionierung. 
1. Nach §§ 5 8 und 59 des Reichsbeamtengesetzes kann die Pension wegfallen oder 
eine Kürzung eintreten, wenn der Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der 
Vorschrift in § 57 Absatz 2 daselbst — s. vor zu Aal Ziffer 1 — von neuem eine Pen- 
sion erdient. 
2. Es ist daher, sobald eine solche neue Pension für einen Reichspensionär festgesetzt 
wird, von der festsetzenden Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde derjenigen Reichs- 
behörde, bei welcher der Pensionär zuletzt angestellt war, unter Beifügung einer Abschrift 
der neuen Pensionsnachweisung Nachricht zu geben. 
3.iese Nachricht ist in Zukunft in jedem einzelnen Falle und nachträglich, soweit es 
nicht bereits geschehen ist, alsbald für alle diejenigen Pensionäre zu geben, welche nach 
dem 1. April 1907 mit Pension aus einer neuen Stellung der gedachten Art in den 
Ruhestand übergetreten sind. 
b) Früherer Beamten der Schutzgebiete. 
Die zu a getroffenen Bestimmungen finden gemäß Art.]der Allerhöchsten Verordnung 
vom 23. Mai 1901 gleichmäßig Anwendung in bezug auf frühere Beamte der Schutz- 
gebiete, welche mit Pension aus dem Schutzgebietsdienst ausgeschieden sind, mit der Maß- 
gabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichs-Kolonialamt — bei Beamten 
des Schutzgebiets Kiautschou an das Reichs-Marineamt — zu richten sind. 
B. Einbehaltung oder Kürzung von Bezügen der Hinterbliebenen. 
a) Früherer Reichsbeamten. 
1. In den Fällen der außerhalb des Reichsdienstes erfolgenden Wiederanstellung oder 
Beschäftigung eines Pensionärs in einer der im §57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes be- 
zeichneten Stellen kann nach § 15 Nr. 2 des Beamtenhinterbliebenengesetzes das den Hinter- 
bliebenen gesetzlich zustehende Witwen= und Waisengeld einbehalten oder gekürzt werden, 
wenn der Pensionär in der neuen Stellung Versorgungsansprüche für seine Hinterbliebenen 
erworben hat. 
2. Es ist daher von der Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche solche Versorgungs- 
ansprüche für die Hinterbliebenen eines bei ihr angestellt oder beschäftigt gewesenen Reichs- 
pensionärs festsetzt, alsbald an diejenige Reichsbehörde, bei welcher der Pensionär zuletzt 
angestellt war, Mitteilung zu machen unter Beifügung einer Abschrift von der Festsetzung
	        
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