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das 2. Mal: „Im Namen des Gesetzes fordere ich Sie nochmals auf, bei Vermeidung
der Waffengewalt auseinander zu gehen!“
das 3. Mal: „Im Namen des Gesetzes fordere ich Sie zum letzten Male auf, bei
Vermeidung der Waffengewalt auseinander zu gehen!“
Bleibt auch die dritte Aufforderung ohne Erfolg, so ist nunmehr von den Waffen
jeder erforderliche Gebrauch zu machen. Auch sind, soweit dies nach Lage der Sache möglich
ist, behufs späterer Strafverfolgung nach § 116 des Strafgesetzbuchs vor allen diejenigen
festzustellen beziehentlich festzunehmen, die von ihrem Standpunkt aus die Aufforderung an—
nehmbar gehört haben müssen. Ein Gleiches hat mit den Rädelsführern und denjenigen
Aufrührern zu geschehen, die sich des Widerstandes schuldig gemacht oder sich an Plün—
derungen oder Gewalttätigkeiten beteiligt haben.
8 8. Des vorherigen Signals und des Anrufes bedarf es nicht, sobald die Tumul-
tuanten
a) auf die Gendarmerie eindringen oder sie angreifen,
b) sich gewalttätige Handlungen gegen die Behörde oder gegen die Gendarmerie oder
gegen dritte Personen zuschulden kommen lassen,
) fremdes Eigentum verletzen, entwenden, zerstören und der Abwehr oder Verhaftung
sich gewalttätig widersetzen,
d) die von ihnen geführten Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge auf Aufforderung
nicht ablegen oder sie bald darauf wieder aufnehmen oder sich der Entwaffnung
oder Verhaftung gewalttätig widersetzen.
Maßnahmen nach Anwendung der Waffengewalt.
§9. Nach Anwendung der Waffengewalt haben die Gendarmen, soweit dies ohne
Gefahr für ihre Person geschehen kann, nachzuforschen, ob jemand verletzt worden ist, und
solchenfalls den Verwundeten nach Möglichkeit allen erforderlichen Beistand zu gewähren.
Soweit dies nötig und tunlich erscheint, haben sie zu diesem Zwecke für ärztliche Hilfe zu
sorgen oder auch den Transport zum nächsten Orte, wo ärztliche Hilfe zu erreichen ist,
bewerkstelligen zu lassen. Die zuständige Ortspolizeibehörde ist mit möglichster Be-
schleunigung zu benachrichtigen; bis zu ihrem Eintreffen hat jedoch die Gendarmerie für
die Bewachung etwaiger Toter oder schwer Verwundeter Sorge zu tragen.
Ferner hat die Gendarmerie von allen Fällen des Waffengebrauchs ihren Dienst-
vorgesetzten unverzüglich Meldung zu erstatten.
Verantwortlichkeit für die richtige Anwendung der Waffen.
§ 10. Der Gendarm ist für jede Überschreitung der in diesen Vorschriften an-
gegebenen Berechtigung zur Anwendung der Waffen verantwortlich und deshalb nach Be-
finden in Gemäßheit der allgemeinen Strafgesetze zu beurteilen.