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diesen Wänden sind mit feuer- und rauchsicheren, selbsttätig schließenden und in Bühnen—
höhe nach außen aufschlagenden Türen zu versehen.
4. Zwischen diesen Wänden und den Nebenräumen des Bühnenhauses (Ankleideräumen
und dergleichen) sind feuersichere Gänge herzustellen, die nur ausnahmsweise weniger als 2m
Breite besitzen dürfen. Die Verbindungstreppen zwischen den einzelnen Stockwerken des
Bühnenhauses dürfen außer den notwendigsten Verbindungen mit dem Schnürboden keine
unmittelbare Verbindung mit dem Bühnenraume haben.
5. Ankleideräume müssen mit Fenstern versehen sein, die in Umfassungswänden liegen
und den Anforderungen des § 16 genügen.
6. Vom Bühnenraume müssen mindestens auf zwei Seiten Türen nach den Gängen
führen. Im allgemeinen soll auf je 100 qm Bühnenfläche 1 m Türbreite entfallen und es
darf keine Türöffnung unter 1 m breit sein. Ausgänge, die in Höhe des Bühnenfußbodens
unmittelbar ins Freie führen, sind möglichst zu vermeiden.
7. Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen mit der nötigen Anzahl (mindestens
auf jeder Seite eine) feuersicherer, durch alle Stockwerke und unmittelbar ins Freie führender
Treppen von mindestens 1,5 m Breite versehen werden.
8. Jede Galerie des Bühnenraumes muß für die Bühnenarbeiter mindestens mit einem
sicheren Rückzugswege unmittelbare Verbindung haben. Besondere Treppen hierfür müssen
mindestens 90 em breit sein. Tagesbeleuchtung ist für diese Treppen nicht erforderlich.
9. Die Fußboden-Abdeckung des Schnürbodens ist bei genügender Tragfähigkeit rost-
artig mit möglichst breiten Zwischenräumen auszugestalten. Die Gesamtgröße der Zwischen-
räume muß mindestens gleich der Fläche der oberhalb des Schnürbodens vorhandenen Luft-
klappen und schwach verglasten Fenster sein (siehe auch § 6).
10. Für die Musiker sind eigene Ausgänge herzustellen, die weder durch die Gänge des
Zuschauerraumes noch durch den Bühnenraum führen dürfen.
8 5. 1. Die Bühnenöffnung ist gegen den Zuschauerraum durch mindestens einen
Schutzvorhang aus unverbrennlichem Stoffe rauch= und feuersicher abzuschließen. Der Vor-
hang muß einen Überdruck von 90 kg auf 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß
bleibende Durchbiegungen eintreten.
2. Der Schutzvorhang soll in seitlichen Führungen mit dem nötigen Spielraume sicher
gerade und so geführt werden, daß er auch bei höheren Drücken nicht aus den gegen alle
Hindernisse zu sichernden Führungen heraustreten kann. Die Bahnen der Gegengewichte
des Vorhangs sind durch feuerfeste Umhüllungen so zu schützen, daß sie von allen Hinder-
nissen freigehalten werden können.
3. Bei Verwendung von Eisenwellblech ist dieses mindestens 1 mm stark anzuordnen.
1909. 66