Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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diesen Wänden sind mit feuer- und rauchsicheren, selbsttätig schließenden und in Bühnen— 
höhe nach außen aufschlagenden Türen zu versehen. 
4. Zwischen diesen Wänden und den Nebenräumen des Bühnenhauses (Ankleideräumen 
und dergleichen) sind feuersichere Gänge herzustellen, die nur ausnahmsweise weniger als 2m 
Breite besitzen dürfen. Die Verbindungstreppen zwischen den einzelnen Stockwerken des 
Bühnenhauses dürfen außer den notwendigsten Verbindungen mit dem Schnürboden keine 
unmittelbare Verbindung mit dem Bühnenraume haben. 
5. Ankleideräume müssen mit Fenstern versehen sein, die in Umfassungswänden liegen 
und den Anforderungen des § 16 genügen. 
6. Vom Bühnenraume müssen mindestens auf zwei Seiten Türen nach den Gängen 
führen. Im allgemeinen soll auf je 100 qm Bühnenfläche 1 m Türbreite entfallen und es 
darf keine Türöffnung unter 1 m breit sein. Ausgänge, die in Höhe des Bühnenfußbodens 
unmittelbar ins Freie führen, sind möglichst zu vermeiden. 
7. Sämtliche Räume des Bühnenhauses müssen mit der nötigen Anzahl (mindestens 
auf jeder Seite eine) feuersicherer, durch alle Stockwerke und unmittelbar ins Freie führender 
Treppen von mindestens 1,5 m Breite versehen werden. 
8. Jede Galerie des Bühnenraumes muß für die Bühnenarbeiter mindestens mit einem 
sicheren Rückzugswege unmittelbare Verbindung haben. Besondere Treppen hierfür müssen 
mindestens 90 em breit sein. Tagesbeleuchtung ist für diese Treppen nicht erforderlich. 
9. Die Fußboden-Abdeckung des Schnürbodens ist bei genügender Tragfähigkeit rost- 
artig mit möglichst breiten Zwischenräumen auszugestalten. Die Gesamtgröße der Zwischen- 
räume muß mindestens gleich der Fläche der oberhalb des Schnürbodens vorhandenen Luft- 
klappen und schwach verglasten Fenster sein (siehe auch § 6). 
10. Für die Musiker sind eigene Ausgänge herzustellen, die weder durch die Gänge des 
Zuschauerraumes noch durch den Bühnenraum führen dürfen. 
8 5. 1. Die Bühnenöffnung ist gegen den Zuschauerraum durch mindestens einen 
Schutzvorhang aus unverbrennlichem Stoffe rauch= und feuersicher abzuschließen. Der Vor- 
hang muß einen Überdruck von 90 kg auf 1 qm Fläche aushalten können, ohne daß 
bleibende Durchbiegungen eintreten. 
2. Der Schutzvorhang soll in seitlichen Führungen mit dem nötigen Spielraume sicher 
gerade und so geführt werden, daß er auch bei höheren Drücken nicht aus den gegen alle 
Hindernisse zu sichernden Führungen heraustreten kann. Die Bahnen der Gegengewichte 
des Vorhangs sind durch feuerfeste Umhüllungen so zu schützen, daß sie von allen Hinder- 
nissen freigehalten werden können. 
3. Bei Verwendung von Eisenwellblech ist dieses mindestens 1 mm stark anzuordnen. 
1909. 66
	        
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