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Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe.
Berechnung.
v. HSlVU.
D
noch Anmerkungen.
4 1. Eine Auflassung oder Einigung, die zur Erfüllung
eines der im Tarife unter Nr. 13 III und V, 16, 29, 31, 32
aufgeführten Rechtsgeschäfte erfolgt, ist stempelfrei, wenn das
Rechtsgeschäft
a) gleichzeitig in derselben Urkunde oder vorher in einer be-
sonderen Schrift in stempelpflichtiger Form beurkundet
und entweder der dafür geordneten Stempelabgabe unter-
worfen worden ist, oder auf Grund einer landesgesetzlichen
Vorschrift von der Stempelsteuer befreit ist,
b) zwar nicht in stempelpflichtiger Form beurkundet worden
ist, aber im Falle seiner Beurkundung auf Grund einer
landesgesetzlichen Vorschrift von der Stempelsteuer befreit
sein würde.
2. Die Vorschriften unter Nr. 1 finden auch Anwendung,
wenn das der Auflassung oder Einigung zugrunde liegende
Rechtsgeschäft eine der in Tarifstelle 23 unter Nr. 1 bis 7 be-
zeichneten Schenkungen ist. Übersteigt jedoch der Wert des
Gegenstands der Auflassung oder Einigung den Wert der 1
Schenkung, so ist in jedem Falle wegen des Mehrbetrags der
Stempel für die Auflassung oder Einigung zu entrichten.
3. Wird über ein Rechtsgeschäft erst nach Beurkundung
der zu seiner Erfüllung dienenden Auflassung oder Einigung
eine Urkunde errichtet, so bleibt diese von der für das Rechts-
geschäft geordneten Stempelabgabe insoweit befreit, als diese
Abgebe den für die Auflassung oder Einigung in Ansatz ge-
brachten Stempel nicht übersteigt.
5 Ausfertigungen
wie Beglaubigungen von Abschriften, Tarisstelle 7 unter I.
Anmerkung.
Als Ausfertigung gilt jede mit der Unterschrift und dem
Siegel oder Stempel der ausfertigenden Behörde oder des
ausfertigenden Beamten, insbesondere des Notars vollzogene
Abschrift eines amtlichen Schriftstücks, sofern diese Abschrift
dazu bestimmt ist, die Urschrift nach außen hin zu ersetzen.
6 Auszüge,
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuchl Po des Kapitalwerts der vermöge des Aus-
zugs zu gewährenden Leistungen und
sonstigen Vorteile,
jedoch nicht mehr als . .1X10——-—desWertsdesbelastetenGrundstück
7Beglaubiqunqen
I. von Abschriften durch söchsische Behörden oder
Beamte, insbesondere Notare —- 150