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eieuer
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung.
v. H. 22
11Erbauseinandersetzungen,
Auseinandersetzungen zwischen Miterben in Ansehung
des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses ½0— des Werts des den Gegenstand der
Auseinandersetzung bildenden Ver-
Anmerkungen. 3 mögens nach Abzug der Verbindlich-
1. Als Miterben gelten auch Pflichtteilsberechtigte. keiten.
2. Vermittelt das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung, Nicht abzuziehen sind jedoch
so entsteht die Stempelpflichtigkeit, sobald die gesetzlichen Vor- a) Verbindlichkeiten aus Pflichtteils-
aussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Auseinander- rechten,
setzungsplans erfüllt sind. Bis zur rechtskräftigen Bestätigung b) nach der Auseinandersetzung zu
haften der oder die Antragsteller und die Beteiligten, deren Ein- Lasten von Miterben fortbestehende
verständnis mit dem Auseinandersetzungsplane erklärt worden Verbindlichkeiten.
oder als erklärt anzunehmen ist, für den Stempel als Gesamt-
schuldner.
12Familienanwartschaften 3— — des Werts des der Familienanwartschaft
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über Rechtsgeschäfte
unter Lebenden oder Verfügungen von Todeswegen, durch
welche Familienanwartschaften angeordnet oder erweitert
werden. Für die Erfüllung der Stempelpflicht hat die Anwart-
schaftsbehörde alsbald nach Entstehung der Familienanwart-
schaft oder nach Eintritt der Erweiterung Sorge zu tragen.
2. Soweit den Gegenstand der Familienanwartschaft ein
Lehen bildet, bei dem im Register eingetragene oder als Mit-
eigentümer im Grundbuche eingetragene Mitbelehnte vor-
handen sind, wird die Abgabe nur zu einem Drittel erhoben.
Diese Bestimmung findet auch in dem Falle Anwendung, wenn
die Anordnung der Familienanwartschaft von demjenigen,
welcher durch den Wegfall aller im Register oder Grundbuche
eingetragenen Mitbelehnten das Recht zur freien Verfügung
über das Lehen erlangt hat, zugunsten von Abkömmlingen
getroffen worden ist, welche ohne jenen Wegfall lehnsfolge-
berechtigt gewesen sein würden.
3. Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als das der
Familienanwartschaft gewidmete Vermögen in außerhalb
Sachsens gelegenen Grundstücken und ihnen gleichgestellten
Rechten besteht.
4. Erfährt das der Familienanwartschaft bei ihrer Er-
richtung gewidmete Vermögen nach gesetzlicher Vorschrift oder
auf Grund der Satzung in der Folgezeit eine Vergrößerung,
so ist der hierauf entfallende Teil der Abgabe erst nach Eintritt
der Vergrößerung zu entrichten.
Tritt die Vergrößerung allmählich ein, so ist der auf den
Zuwachs entfallende Teil der Abgabe in Teilzahlungen zu ent-
richten, deren Beträge und Fälligkeitstermine das Finanz-
ministerium unter Berücksichtigung des fortschreitenden An-
wachsens des Vermögens nach seinem Ermessen bestimmt.
gewidmeten Vermögens ohne Abzug
der Lasten.
Hinzuzurechnen sind
a) der Höchstbetrag der in der An-
wartschaftskasse anzusammelnden
Summe,
b) sonstige Geldsummen, auf welche
die Anwartschaft vom Stifter er-
streckt worden ist oder die nach ge-
setzlicher Vorschrift oder zufolge
einer Anordnung des Stifters
durch Beiträge der Anwartschafts-
besitzer und Hinzuschlagung auf-
laufender Zinsen anzusammeln
sind, wenn sie ihrem Stamme oder
Ertrage nach zur Erhaltung, Ver-
besserung oder Vergrößerung der
Anwartschaft bestimmt sind,
Jc) Geldsummen der unterbbezeichneten
Art, die zu anderen als den dort
genannten Zwecken bestimmt sind,
wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift
oder nach Anordnung des Stifters
während der Dauer des Bestehens
der Anwartschaft oder doch für
mehr als zwei Generationen ihrem
Stamme nach ungeschmälert er-
halten bleiben müssen.