Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung. 
v. H. 22 
11Erbauseinandersetzungen, 
Auseinandersetzungen zwischen Miterben in Ansehung 
des Nachlasses oder eines Teils des Nachlasses ½0— des Werts des den Gegenstand der 
Auseinandersetzung bildenden Ver- 
Anmerkungen. 3 mögens nach Abzug der Verbindlich- 
1. Als Miterben gelten auch Pflichtteilsberechtigte. keiten. 
2. Vermittelt das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung, Nicht abzuziehen sind jedoch 
so entsteht die Stempelpflichtigkeit, sobald die gesetzlichen Vor- a) Verbindlichkeiten aus Pflichtteils- 
aussetzungen für die gerichtliche Bestätigung des Auseinander- rechten, 
setzungsplans erfüllt sind. Bis zur rechtskräftigen Bestätigung b) nach der Auseinandersetzung zu 
haften der oder die Antragsteller und die Beteiligten, deren Ein- Lasten von Miterben fortbestehende 
verständnis mit dem Auseinandersetzungsplane erklärt worden Verbindlichkeiten. 
oder als erklärt anzunehmen ist, für den Stempel als Gesamt- 
schuldner. 
12Familienanwartschaften 3— — des Werts des der Familienanwartschaft 
  
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über Rechtsgeschäfte 
unter Lebenden oder Verfügungen von Todeswegen, durch 
welche Familienanwartschaften angeordnet oder erweitert 
werden. Für die Erfüllung der Stempelpflicht hat die Anwart- 
schaftsbehörde alsbald nach Entstehung der Familienanwart- 
schaft oder nach Eintritt der Erweiterung Sorge zu tragen. 
2. Soweit den Gegenstand der Familienanwartschaft ein 
Lehen bildet, bei dem im Register eingetragene oder als Mit- 
eigentümer im Grundbuche eingetragene Mitbelehnte vor- 
handen sind, wird die Abgabe nur zu einem Drittel erhoben. 
Diese Bestimmung findet auch in dem Falle Anwendung, wenn 
die Anordnung der Familienanwartschaft von demjenigen, 
welcher durch den Wegfall aller im Register oder Grundbuche 
eingetragenen Mitbelehnten das Recht zur freien Verfügung 
über das Lehen erlangt hat, zugunsten von Abkömmlingen 
getroffen worden ist, welche ohne jenen Wegfall lehnsfolge- 
berechtigt gewesen sein würden. 
3. Die Abgabe wird insoweit nicht erhoben, als das der 
Familienanwartschaft gewidmete Vermögen in außerhalb 
Sachsens gelegenen Grundstücken und ihnen gleichgestellten 
Rechten besteht. 
4. Erfährt das der Familienanwartschaft bei ihrer Er- 
richtung gewidmete Vermögen nach gesetzlicher Vorschrift oder 
auf Grund der Satzung in der Folgezeit eine Vergrößerung, 
so ist der hierauf entfallende Teil der Abgabe erst nach Eintritt 
der Vergrößerung zu entrichten. 
Tritt die Vergrößerung allmählich ein, so ist der auf den 
Zuwachs entfallende Teil der Abgabe in Teilzahlungen zu ent- 
richten, deren Beträge und Fälligkeitstermine das Finanz- 
ministerium unter Berücksichtigung des fortschreitenden An- 
wachsens des Vermögens nach seinem Ermessen bestimmt. 
  
  
  
  
  
  
gewidmeten Vermögens ohne Abzug 
der Lasten. 
Hinzuzurechnen sind 
a) der Höchstbetrag der in der An- 
wartschaftskasse anzusammelnden 
Summe, 
b) sonstige Geldsummen, auf welche 
die Anwartschaft vom Stifter er- 
streckt worden ist oder die nach ge- 
setzlicher Vorschrift oder zufolge 
einer Anordnung des Stifters 
durch Beiträge der Anwartschafts- 
besitzer und Hinzuschlagung auf- 
laufender Zinsen anzusammeln 
sind, wenn sie ihrem Stamme oder 
Ertrage nach zur Erhaltung, Ver- 
besserung oder Vergrößerung der 
Anwartschaft bestimmt sind, 
Jc) Geldsummen der unterbbezeichneten 
Art, die zu anderen als den dort 
genannten Zwecken bestimmt sind, 
wenn sie nach gesetzlicher Vorschrift 
oder nach Anordnung des Stifters 
während der Dauer des Bestehens 
der Anwartschaft oder doch für 
mehr als zwei Generationen ihrem 
Stamme nach ungeschmälert er- 
halten bleiben müssen.
	        
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