Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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b) eines unbescholtenen Rufes genießen und bürgerlich selbständig sind, 
c) am Orte der Gemeinde oder in dessen Umgebung ihren wesentlichen oder zeitweiligen 
Wohnsitz haben, 
d) einen jährlichen Beitrag zu den Bedürfnissen der Kirche steuern, 
e) sich durch Unterzeichnung dieser Verfassung und der Gemeindesatzungen zu deren Be— 
folgung verpflichten. 
Der Wegfall eines dieser Erfordernisse zieht auch den Wegfall der Stimmberechtigung 
nach sich. 
8 4. Die Leitung der Gemeinde hat das Konsistorium. Die Versammlung der Ge- 
meindehäupter (Gemeindeversammlung) beschließt über die in § 14 bezeichneten Angelegen- 
heiten. 
Abschnitt II. Vom Konsistorium. 
8 5. Das Konsistorium besteht aus den Geistlichen und neun Gemeindehäuptern 
(Vorstehern), die von der Gemeinde auf drei Jahre gewählt werden. Die Geistlichen er- 
halten bei ihrer Anstellung (§ 14) entweder den Titel Pfarrer oder Pastor. 
8 6. Von den Vorstehern scheiden alljährlich zu der in jeder Gemeinde festzusetzenden 
Zeit die drei erstgewählten aus. An die Stelle der Ausscheidenden werden von der Ge- 
meindeversammlung drei neue gewählt. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. 
Einen Schatzmeister kann das Konsistorium nötigenfalls aus der Zahl der Gemeinde- 
häupter wählen, der sodann als zehnter Vorsteher mit voller Stimmberechtigung dem 
Konsistorium beitritt. 
# 7. Den Vorsitz im Konsistorium führt der Pfarrer; sind mehrere Pfarrer angestellt, 
so führen sie den Vorsitz jährlich abwechselnd. Aus der Zahl der Vorsteher sind durch 
einfache Stimmenmehrheit ein Schriftführer, ein Schatzmeister und ein Kirchenwart sowie 
für jeden von ihnen ein Stellvertreter zu wählen. 
8 8. Zur Fassung gültiger Beschlüsse ist für das Konsistorium die Anwesenheit von 
mindestens sieben und für die Vorsteherschaft (§ 12) die Anwesenheit von mindestens fünf 
Mitgliedern erforderlich. 
§9. Das Konsistorium ist durch Gemeindehäupter, die von ihm vorzugsweise aus 
der Zahl der gewesenen Vorsteher zu wählen sind, zu verstärken: 
a) bei der Einleitung zur Wahl eines Geistlichen, 
b) bei Beratungen über die in § 14 unter a, b, i und k erwähnten Angelegenheiten. 
Es kann jedoch auch bei anderen wichtigen Angelegenheiten verstärkt werden. 
8 10. Die Vollmacht des Konsistoriums erstreckt sich auf alle kirchlichen Angelegen- 
heiten mit Ausnahme der in § 14 erwähnten. 
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