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Letzterer sind die Kosten der Beschaffung von Ersatzteilen am Jahresschlusse von
den Polizeibehörden nach § 26 zurückzuerstatten."
4. 8 31 erhält folgende neue Fassung:
„Die Beobachtungsergebnisse der Niederschlagsmeßstellen (Regenhöhen= und
Schneetiefenmessungen) werden von der Landeswetterwarte gesammelt und ver-
arbeitet, sowie hiernach auszugsweise der Wasserbaudirektion mitgeteilt. Die
Sammlung, Sichtung und Verarbeitung der Ergebnisse der übrigen Beobachtungs-
stellen (Wasserstandsbeobachtungen) und die sonst für die Einrichtung eines Hoch-
wasservoraussagedienstes erforderlichen hydrotechnischen Arbeiten werden von der
Wasserbaudirektion und dem dieser beigegebenen Hydrotechnischen Amte ausgeführt.“
5. Dem § 32 ist folgender Zusatz voranzustellen:
„Die zur Anstellung von Niederschlagsmessungen, Witterungsbeobachtungen
und Schneetiefenmessungen benötigten Vordrucke werden den Beobachtungsstellen
von der Landeswetterwarte unmittelbar zugestellt.“
Im 1. Absatz werden die Worte des ersten Satzes — „Tabellen, Formulare, Karten,
sowie Notizbücher"“ — durch — „ sonstigen Tabellen und Vordrucke“ — und im zweiten
Satze das Wort — „die“ — vor Formulare durch — „diese“ — ersetzt.
Dresden, den 10. August 1909.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Für den Minister- Graf Vitzthum v. Eckstädt.
v. Seydewitz. Bergmann
Nr. 64. Verordnung,
die Erhebung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 11 und nach 8 89
des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909, R.-G.-Bl. S. 833, betreffend;
vom 27. August 1909.
In Ausführung der Vorschriften des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 §§ 78 flg.
(Grundstücksübertragungen) und § 89 (Familienfideikommisse, Lehn= und Stammgüter)
— R.-G.-Bl. S. 833 flg. — und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs-
bestimmungen, abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 580, wird
gemäß § 1271, § 127p Absatz 1 und § 127w der Ausführungsbestimmungen, und
zwar, soweit erforderlich, im Einverständnisse mit dem Herrn Reichskanzler, verordnet,
was folgt: