Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Letzterer sind die Kosten der Beschaffung von Ersatzteilen am Jahresschlusse von 
den Polizeibehörden nach § 26 zurückzuerstatten." 
4. 8 31 erhält folgende neue Fassung: 
„Die Beobachtungsergebnisse der Niederschlagsmeßstellen (Regenhöhen= und 
Schneetiefenmessungen) werden von der Landeswetterwarte gesammelt und ver- 
arbeitet, sowie hiernach auszugsweise der Wasserbaudirektion mitgeteilt. Die 
Sammlung, Sichtung und Verarbeitung der Ergebnisse der übrigen Beobachtungs- 
stellen (Wasserstandsbeobachtungen) und die sonst für die Einrichtung eines Hoch- 
wasservoraussagedienstes erforderlichen hydrotechnischen Arbeiten werden von der 
Wasserbaudirektion und dem dieser beigegebenen Hydrotechnischen Amte ausgeführt.“ 
5. Dem § 32 ist folgender Zusatz voranzustellen: 
„Die zur Anstellung von Niederschlagsmessungen, Witterungsbeobachtungen 
und Schneetiefenmessungen benötigten Vordrucke werden den Beobachtungsstellen 
von der Landeswetterwarte unmittelbar zugestellt.“ 
Im 1. Absatz werden die Worte des ersten Satzes — „Tabellen, Formulare, Karten, 
sowie Notizbücher"“ — durch — „ sonstigen Tabellen und Vordrucke“ — und im zweiten 
Satze das Wort — „die“ — vor Formulare durch — „diese“ — ersetzt. 
Dresden, den 10. August 1909. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Für den Minister- Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
v. Seydewitz. Bergmann 
Nr. 64. Verordnung, 
die Erhebung der Reichsstempelabgabe nach Tarifnummer 11 und nach 8 89 
des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909, R.-G.-Bl. S. 833, betreffend; 
vom 27. August 1909. 
In Ausführung der Vorschriften des Reichsstempelgesetzes vom 15. Juli 1909 §§ 78 flg. 
(Grundstücksübertragungen) und § 89 (Familienfideikommisse, Lehn= und Stammgüter) 
— R.-G.-Bl. S. 833 flg. — und der dazu vom Bundesrat erlassenen Ausführungs- 
bestimmungen, abgedruckt im Zentralblatt für das Deutsche Reich 1909 S. 580, wird 
gemäß § 1271, § 127p Absatz 1 und § 127w der Ausführungsbestimmungen, und 
zwar, soweit erforderlich, im Einverständnisse mit dem Herrn Reichskanzler, verordnet, 
was folgt:
	        
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