Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Urkunden das Gericht, in den übrigen Fällen die Zoll- und Steuerdirektion befugt, den 
Stempelbetrag niederzuschlagen. 
8 7. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes 
zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes die Vorschriften des Stempelsteuer- 
gesetzes vom 12. Januar 1909 auch für die Reichsabgabe Anwendung. 
8 8. (0) Über Erinnerungen gegen die Feststellung der Stempelabgabe durch die in 
§ 1 erwähnten Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, entscheidet die Zoll= und 
Steuerdirektion. 
(2) Für die Erstattung der Stempelabgabe greift § 1277m der Ausführungs- 
bestimmungen Platz. 
(3) Wird eine Erstattung von der Zoll= und Steuerdirektion angeordnet, so hat sie 
durch die Behörden oder den Beamten oder den Notar, welche die abgabenpflichtige Urkunde 
aufgenommen haben, hinsichtlich der von ihnen vereinnahmten Beträge dann zu geschehen, 
wenn diese noch nicht an das Hauptzollamt abgeliefert worden sind. Im übrigen hat das 
Hauptzollamt die Erstattung vorzunehmen. 
§ 9. (1) § 127a, § 127e, § 1271, § 127 i und § 127 k der Ausführungs- 
bestimmungen kommen bei den in § 1 erwähnten Beurkundungen nicht zur Anwendung. 
(2) In den übrigen Fällen (§ 127 unter b der Ausführungsbestimmungen) gelten 
die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats mit Ausnahme des § 127 k, der durch §7 
dieser Verordnung ersetzt wird. 
§ 10. () Den für die Erhebung der in § 89 des Reichsstempelgesetzes bestimmten 
Abgabe von Fideikommissen (Familienanwartschaften), Lehn= und Stammgütern zuständigen 
Hauptzollämtern (Verordnung vom 28. Juli 1909 Punkt 1 Absatz 2) liegt auch die Fest- 
setzung dieser Abgabe ob. 
(2) Den Hauptzollämtern werden zu diesem Zwecke nach näherer Anordnung des 
Justizministeriums spätestens bis zum 1. Oktober 1909 Verzeichnisse der mit Grundbesitz 
ausgestatteten Familienanwartschaften und Lehngüter durch die in § 127p der Aus- 
führungsbestimmungen bezeichneten Behörden zugehen. Weiterhin haben diese Behörden den 
zuständigen Hauptzollämtern von jeder Anderung in der Person des Besitzers oder im 
Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke sowie von jeder Errichtung einer mit 
Grundbesitz ausgestatteten Familienanwartschaft Mitteilung zu machen. 
(3) § 127r der Ausführungsbestimmungen findet keine Anwendung. 
Dresden, am 27. August 1909. 
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz. 
Für den Minister: Für den Minister: 
v. Seydewitz. Dr. Kirsch. Zipfel. 
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Sehne, Dresden. 
 
	        
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