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Urkunden das Gericht, in den übrigen Fällen die Zoll- und Steuerdirektion befugt, den
Stempelbetrag niederzuschlagen.
8 7. In den Fällen, in denen die Versteuerung nach dem Werte des Gegenstandes
zu erfolgen hat, finden zur Ermittelung des Wertes die Vorschriften des Stempelsteuer-
gesetzes vom 12. Januar 1909 auch für die Reichsabgabe Anwendung.
8 8. (0) Über Erinnerungen gegen die Feststellung der Stempelabgabe durch die in
§ 1 erwähnten Behörden und Beamten, einschließlich der Notare, entscheidet die Zoll= und
Steuerdirektion.
(2) Für die Erstattung der Stempelabgabe greift § 1277m der Ausführungs-
bestimmungen Platz.
(3) Wird eine Erstattung von der Zoll= und Steuerdirektion angeordnet, so hat sie
durch die Behörden oder den Beamten oder den Notar, welche die abgabenpflichtige Urkunde
aufgenommen haben, hinsichtlich der von ihnen vereinnahmten Beträge dann zu geschehen,
wenn diese noch nicht an das Hauptzollamt abgeliefert worden sind. Im übrigen hat das
Hauptzollamt die Erstattung vorzunehmen.
§ 9. (1) § 127a, § 127e, § 1271, § 127 i und § 127 k der Ausführungs-
bestimmungen kommen bei den in § 1 erwähnten Beurkundungen nicht zur Anwendung.
(2) In den übrigen Fällen (§ 127 unter b der Ausführungsbestimmungen) gelten
die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats mit Ausnahme des § 127 k, der durch §7
dieser Verordnung ersetzt wird.
§ 10. () Den für die Erhebung der in § 89 des Reichsstempelgesetzes bestimmten
Abgabe von Fideikommissen (Familienanwartschaften), Lehn= und Stammgütern zuständigen
Hauptzollämtern (Verordnung vom 28. Juli 1909 Punkt 1 Absatz 2) liegt auch die Fest-
setzung dieser Abgabe ob.
(2) Den Hauptzollämtern werden zu diesem Zwecke nach näherer Anordnung des
Justizministeriums spätestens bis zum 1. Oktober 1909 Verzeichnisse der mit Grundbesitz
ausgestatteten Familienanwartschaften und Lehngüter durch die in § 127p der Aus-
führungsbestimmungen bezeichneten Behörden zugehen. Weiterhin haben diese Behörden den
zuständigen Hauptzollämtern von jeder Anderung in der Person des Besitzers oder im
Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke sowie von jeder Errichtung einer mit
Grundbesitz ausgestatteten Familienanwartschaft Mitteilung zu machen.
(3) § 127r der Ausführungsbestimmungen findet keine Anwendung.
Dresden, am 27. August 1909.
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz.
Für den Minister: Für den Minister:
v. Seydewitz. Dr. Kirsch. Zipfel.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbold & Sehne, Dresden.