Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Zu 88 51, 52. 
Zu 8§ 54 flg. 
532 — 
8 22. (1) Die Eintragungen erfolgen handschriftlich auf Grund einer Verfügung 
der Verwaltungsbehörde. Sie sind klar und kurz zu fassen, ohne daß dadurch der Voll- 
ständigkeit Eintrag geschieht. 
(2) Jeder Eintragung sind Tag und Jahr der Einschreibung vorzusetzen. Am Schlusse 
der Eintragung ist auf die Stelle der Akten zu verweisen, an der sich die auf die Ein- 
tragung gerichtete Verfügung befindet. 
(3) Die Eintragungen werden alsbald von demjenigen Beamten unterzeichnet, von 
dem sie herrühren. 
(4) Auf die Einträge in der Kopfleiste der zweiten Abteilung (§ 20 Absatz 3 dieser 
Verordnung) finden die Vorschriften in Absatz 2 und 3 keine Anwendung. 
8 23. (1) Radierungen sind unzulässig. Sollte während des Einschreibens etwas 
ausgestrichen, geändert oder eingeschaltet worden sein, so ist dies neben dem Eintrage in 
der dritten Spalte von dem eintragenden Beamten mit der Angabe des Tages und seiner 
Namensunterschrift zu vermerken. 
(2) Berichtigungen erfolgen mittels besonderen Eintrags. 
824. Insoweit sich eine Eintragung erledigt hat, ist sie rot zu unterstreichen. 
8 25. Als Beilagen zum Wasserbuche sind Wasserkarten und Urkundensammlungen 
zu führen. Uber deren Anlegung und Einrichtung ergeht besondere Bestimmung. 
8 26. Die nach § 50 Absatz 4 des Gesetzes den Straßen= und Wasserbauinspek- 
tionen, den Gemeindebehörden und den Vorstehern selbständiger Gutsbezirke mitgeteilten 
Abschriften sind von ihnen in besonderen Akten zu sammeln und jederzeit auf dem Laufen- 
den zu erhalten. Sie sind in derselben Weise zu ordnen, wie das Wasserbuch. 
8 27. Für jede Gemeinde und jeden Gutsbezirk wird bei der Verwaltungsbehörde 
ein Verzeichnis angelegt, das über die angemeldeten Wasserbenutzungen und die dagegen 
erhobenen Einwendungen Auskunft gibt. 
V. Heilquellen. 
8 28. (1) Die Feststellung der Heilquellen, ihres Schutzbereiches und der im § 54 
des Gesetzes genannten Tiefe erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Quelleneigen- 
tümers durch besondere Verordnung nach Gehör des Landesmedizinalkollegiums, des 
Wasseramtes und der Gemeindevertretung. 
(2) Vor der Feststellung werden die Unterlagen zu jedermanns Einsicht ausgelegt. 
Die Auslegung wird mit der Aufforderung öffentlich bekannt gemacht, Einsprüche bei deren 
Verluste binnen zwei Wochen zu erheben.
	        
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