Fortsetzung.
Zu § 158.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
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§ 48. (1) Zur Beratung der Verwaltungsbehörden bei der Anwendung des Gesetzes
sind die ihnen zur Seite stehenden amtlichen technischen und medizinalpolizeilichen Organe,
insbesondere die Straßen= und Wasserbauinspektionen, Bezirksärzte und Gewerbeinspektionen,
berufen. Besondere Sachverständige sollen nur insoweit zugezogen werden, als die amt-
lichen Organe zur Beurteilung des Falles nicht ausreichend erscheinen.
(2) Der Vorstand der Straßen= und Wasserbauinspektion und dessen Stellvertreter
werden für ihre Person nicht als Sachverständige zugezogen, wenn sie nach dem Gesetze
zur Mitentschließung oder Mitentscheidung berufen sind.
8 49. (1) Für die erstmalige Wahl von Mitgliedern des Wasseramtes und ihrer
Stellvertreter gelten die in den vorläufigen Mitgliederverzeichnissen aufgeführten Eigen-
tümer der an die Wasserläufe und Wasserlaufstrecken angrenzenden Grundstücke und Anlagen
(& 68 des Gesetzes) als Mitglieder der Unterhaltungsgenossenschaften im Sinne von § 158
Absatz 1 des Gesetzes.
(2) Die Wahl hat spätestens im November 1909 stattzufinden.
8 50. Die Amtsdauer jedes gewählten Mitgliedes und Stellvertreters ist sechs
Jahre. Ein Ausscheiden der Hälfte aller drei Jahre findet nicht statt.
8 51. Die von der Bezirksversammlung vorzunehmende Wahl erfolgt nach Maßgabe
des Gesetzes, die Bildung von Bezirksverbänden und deren Vertretung betreffend, vom
2 1. April 1873 (G.= u. V.-Bl. S. 284).
8 52. Die den Mitgliedern der Unterhaltungsgenossenschaften obliegende Wahl wird
von der Amtshauptmannschaft oder einem von ihr beauftragten Beamten geleitet. Ort
und Zeit werden von der Amtshauptmannschaft festgesetzt und zweimal in deren Amts-
blatte bekannt gemacht. Zwischen dem ersten Abdrucke der Bekanntmachung und dem
Tage der Abstimmung muß eine Frist von wenigstens einer Woche liegen. Es können
mehrere Wahlbezirke bestimmt und für jeden von ihnen ein besonderer Beamter mit der
Leitung der Wahl beauftragt werden.
§ 53. (1) Das Wahlrecht kann nur persönlich, für juristische Personen und solche
Personen, die geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch einen
gesetzlichen Vertreter, für jede beteiligte Staatsverwaltung durch deren Leiter oder einen
von der zuständigen Behörde bestimmten Bevollmächtigten und für Miteigentümer eines
Grundstücks oder einer Anlage durch einen mit schriftlicher Vollmacht Versehenen aus ihrer
Mitte ausgeübt werden.
(2) Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen.