Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H.
AA
3.
Berechnung.
14
15
· Anmerkung.
Befreit sind
1. Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs
und Unterstützungskassen, die auf Grund gesetzlicher Be
stimmung errichtet sind, sowie die in § 75 Abs. 1 des
Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 (R.-G.=
Bl. S. 417) bezeichneten eingeschriebenen Hilfskassen,
2. Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften und Ver-
eine, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein-
nützige Zwecke innerhalb des Deutschen Reichs oder der
deutschen Schutzgebiete verfolgen. Darüber, ob Zwecke
dieser Art vorliegen, entscheidet das Finanzmimsterium;
es kann die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion
übertragen. Die Entscheidung ist endgültig.
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Grunddienstbarkeiten,
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche
jedoch nicht mehr als. .
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Schiffs-
pfandrechte,
I. die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche
oder Schiffsregister .....·....
II. Ermäßigung der Abgabe auf.
tritt ein
a) bei der Bewilligung der Eintragung von Sicherungs—
hypotheken und von Schiffspfandrechten der in
1271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
lrt,
b) wenn die Eintragung einer Hypothek, einer Grund—
schuld oder einer Rentenschuld im Vertrage über
die Veräußerung oder im Protokolle über die Auf—
lassung des zu belastenden Gegenstands in An—
sehung der Gegenleistung oder eines Teils der
Gegenleistung vom Erwerber zugunsten des Ver—
äußerers bewilligt wird und für die Veräußerung
oder Auflassung eine in diesem Tarife geordnete
Abgabe zu entrichten ist,
Tc) wenn die Eintragung eines Schiffspfandrechts im
Zusammenhange mit der Veräußerung oder aus
Anlaß der Veräußerung des zu verpfändenden
Schiffs oder der zu verpfändenden Schiffspart
vom Erwerber zugunsten des Veräußerers zur
Sicherstellung der Gegenleistung oder eines Teils
der Gegenleistung bewilligt wird und für die Ver-
äußerung eine in diesem Tarife geordnete Abgabe
zu entrichten ist,
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1
des Werts des belasteten Grundstücks.
der Forderung bei Hypokheken und
Schiffspfandrechten,
des Höchstbetrags, bis zu dem das
Grundstück oder das Schiff haften soll,
bei Sicherungshypotheken und Schiffs-
pfandrechten der in §§ 1190 und 1271
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich-
neten Art,
der aus dem Grundstücke zu zahlenden
Geldsumme bei Grundschulden,
der Ablösungssummebei Rentenschulden.
Zinsen und andere Nebenleistungen
werden nicht berücksichtigt.
Übersteigt bei einer Rentenschuld
der gegenwärtige Kapitalwert der
Terminleistungen den Betrag der Ab-
lösungssumme, so ist ersterer der
Stempelberechnung zugrunde zulegen.
Der Stempelberechnung ist in keinem
Falle ein den Wert des belasteten
Grundstücks oder Schiffs übersteigen-
der Betrag zugrunde zu legen.