Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
v. H. 
AA 
3. 
  
Berechnung. 
  
14 
15 
  
· Anmerkung. 
Befreit sind 
1. Kranken-, Unfall-, Alters- und Invalidenversicherungs 
und Unterstützungskassen, die auf Grund gesetzlicher Be 
stimmung errichtet sind, sowie die in § 75 Abs. 1 des 
Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 (R.-G.= 
Bl. S. 417) bezeichneten eingeschriebenen Hilfskassen, 
2. Gesellschaften, Genossenschaften, Körperschaften und Ver- 
eine, die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder gemein- 
nützige Zwecke innerhalb des Deutschen Reichs oder der 
deutschen Schutzgebiete verfolgen. Darüber, ob Zwecke 
dieser Art vorliegen, entscheidet das Finanzmimsterium; 
es kann die Entscheidung der Zoll= und Steuerdirektion 
übertragen. Die Entscheidung ist endgültig. 
— 
— 
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Grunddienstbarkeiten, 
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche 
jedoch nicht mehr als. . 
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Schiffs- 
pfandrechte, 
I. die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche 
oder Schiffsregister .....·.... 
II. Ermäßigung der Abgabe auf. 
tritt ein 
a) bei der Bewilligung der Eintragung von Sicherungs— 
hypotheken und von Schiffspfandrechten der in 
1271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten 
lrt, 
b) wenn die Eintragung einer Hypothek, einer Grund— 
schuld oder einer Rentenschuld im Vertrage über 
die Veräußerung oder im Protokolle über die Auf— 
lassung des zu belastenden Gegenstands in An— 
sehung der Gegenleistung oder eines Teils der 
Gegenleistung vom Erwerber zugunsten des Ver— 
äußerers bewilligt wird und für die Veräußerung 
oder Auflassung eine in diesem Tarife geordnete 
Abgabe zu entrichten ist, 
Tc) wenn die Eintragung eines Schiffspfandrechts im 
Zusammenhange mit der Veräußerung oder aus 
Anlaß der Veräußerung des zu verpfändenden 
Schiffs oder der zu verpfändenden Schiffspart 
vom Erwerber zugunsten des Veräußerers zur 
Sicherstellung der Gegenleistung oder eines Teils 
der Gegenleistung bewilligt wird und für die Ver- 
äußerung eine in diesem Tarife geordnete Abgabe 
zu entrichten ist, 
/10 
350 
2 
  
  
  
  
  
  
  
50 
1 
  
des Werts des belasteten Grundstücks. 
der Forderung bei Hypokheken und 
Schiffspfandrechten, 
des Höchstbetrags, bis zu dem das 
Grundstück oder das Schiff haften soll, 
bei Sicherungshypotheken und Schiffs- 
pfandrechten der in §§ 1190 und 1271 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeich- 
neten Art, 
der aus dem Grundstücke zu zahlenden 
Geldsumme bei Grundschulden, 
der Ablösungssummebei Rentenschulden. 
Zinsen und andere Nebenleistungen 
werden nicht berücksichtigt. 
Übersteigt bei einer Rentenschuld 
der gegenwärtige Kapitalwert der 
Terminleistungen den Betrag der Ab- 
lösungssumme, so ist ersterer der 
Stempelberechnung zugrunde zulegen. 
Der Stempelberechnung ist in keinem 
Falle ein den Wert des belasteten 
Grundstücks oder Schiffs übersteigen- 
der Betrag zugrunde zu legen.
	        
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