Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Steuersatz 
  
  
  
Nr. Gegenstand der Abgabe. r Berechnung. 
v. YH. — 
l 
noch d) wenn die Eintragung einer Hypothek oder eines 
15 Schiffspfandrechts wegen eines Schuldverhältnisses 
  
bewilligt wird, für welches der Stempel nach Tarif— 
stelle 24 entrichtet worden ist oder nach den Be— 
stimmungen in den Anmerkungen 5 und 6 der 
Tarifstelle 2.4 nicht zu entrichten ist. Der ermäßigte 
Satz ist auch anzuwenden, wenn die Hypothek oder 
das Schiffspfandrecht einem. Gläubiger bestellt 
wird, auf den die Forderung nach Begründung 
des ursprünglichen Schuldverhältnisses übertragen 
worden ist. 
III. Anderungen des Inhalts oder Ranges von 
Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Schiffs- 
pfandrechten: siehe Tarifstelle 3. 
Anmerkungen. 
1. Wird eine Sicherungshypothek in eine gewöhnliche 
Hypothek umgewandelt, so ist der Unterschiedbetrag der Sätze 
unter 1 und II zu entrichten. Die Umwandlung unterliegt nur 
der Abgabe nach Tarifstelle 3, wenn auf das der Hypothek 
nach ihrer Umwandlung zugrunde liegende Schuldverhältnis 
die Voraussetzungen unter IId zutreffen, oder wenn eine gewöhn- 
liche Hypothek in eine Sicherungshypothek umgewandelt wird. 
Die Vorschriften in Abs. 1 sind auf Schiffspfandrechte ent- 
sprechend anzuwenden. 
2. Die Umwandlung einer Hypothek in eine Grundschuld 
oder in eine Rentenschuld, einer Grundschuld in eine Hypothek 
oder in eine Rentenschuld, einer Rentenschuld in eine Hypothef 
oder in eine Grundschuld unterliegen nur der Abgabe nach 
Tarifstelle 3, wenn bei der ursprünglichen Belastung die Ab- 
gabe nach dem Satze unter I erhoben worden ist. 
Ist bei der ursprünglichen Belastung die Abgabe nach dem 
Satze unter II erhoben worden, so ist für die Bewilligung der 
Umwandlung der Unterschiedbetrag beider Sätze zu erheben. 
Es wird jedoch auch in diesem Falle nur die Abgabe nach 
Tarifstelle 3 erhoben, wenn 
a) der Steuersatz unter II auf die Bestellung der Hypothek, 
die in eine Grundschuld oder in eine Rentenschuld um- 
gewandelt wird, nach der Vorschrift unter IId angewendet 
worden ist und sich seit der Bestellung der Hypothek die 
Person des Schuldners nicht durch Schuldübernahme ge- 
ändert hat, 
b) eine Grundschuld in eine Sicherungshypothek umgewandelt 
wird. 
3. Bei der Bestellung einer Gesamthypothek ist der Stempel 
nur einmal zu entrichten, wenn die Bewilligung der Eintragung 
der Hypothek rücksichtlich aller zu belastenden Grundstücke in 
einer Urkunde erklärt worden ist. 
  
  
  
  
  
 
	        
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