Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 551 — 
c) In demselben § (6) sind als Absatz v folgende Bestimmungen 
einzuschalten: 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffen- 
heit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen 
entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung 
selbst in die Augen fallend angegeben sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen 
Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen 
Schaden haftbar. 
d) In demselben § (0) ist Absatz v mit v. zu bezeichnen. 
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß." ist im Absatz XV 
statt „Schlußabfertigung“ zu setzen: 
Abfertigung « 
4. a) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be- 
stimmungsort.“ ist hinter dem zweiten Satze des Absatz u als 
neuer Satz hinzuzufügen: 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei 
Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender 
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestell- 
barkeit telegraphisch benachrichtigt wird. 
b) In demselben § (45) ist im ersten Satze des Absatz m statt „oder 
daß das Paket an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen: 
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft 
oder der Postverwaltung preisgegeben werde. 
  
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
79°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.