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c) In demselben § (6) sind als Absatz v folgende Bestimmungen
einzuschalten:
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach Beschaffen-
heit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden Bedingungen
entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung
selbst in die Augen fallend angegeben sein. Der Absender ist, wenn er die postseitigen
Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger Entzündung der Knallkorke entstandenen
Schaden haftbar.
d) In demselben § (0) ist Absatz v mit v. zu bezeichnen.
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß." ist im Absatz XV
statt „Schlußabfertigung“ zu setzen:
Abfertigung «
4. a) Im § 45 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Be-
stimmungsort.“ ist hinter dem zweiten Satze des Absatz u als
neuer Satz hinzuzufügen:
Eine Unbestellbarkeitsmeldung ist ferner bei Sendungen mit lebenden Tieren und bei
Paketen mit leicht verderblichem Inhalte (§ 6, 1) dann nicht abzusenden, wenn der Absender
verlangt hat, daß die Sendung verkauft, oder daß er auf seine Kosten von der Unbestell-
barkeit telegraphisch benachrichtigt wird.
b) In demselben § (45) ist im ersten Satze des Absatz m statt „oder
daß das Paket an ihn selbst zurückgesendet werde.“ zu setzen:
oder daß das Paket an ihn selbst zurückgesandt, auf seine Rechnung und Gefahr verkauft
oder der Postverwaltung preisgegeben werde.
Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Kraetke.
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