Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Muster sind vor der Drucklegung der Zoll- und 
Steuerdirektion zur Genehmigung vorzulegen. 
(3) Wird die Benachrichtigung mit der Bekanntmachung des Ergebnisses der Einschätzung 
zur Einkommensteuer in einer Zuschrift verbunden, und ist die Bezeichnung des Mieters 
oder Pächters nach Namen, Stand und Wohnung in der Überschrift oder Außenadresse der 
Zuschrift enthalten, so bedarf es ihrer nochmaligen Aufnahme in den auf den Miet= oder 
Pachtvertrag bezüglichen abtrennbaren Teil der Zuschrift nicht. 
(4) Im Zusammenhange mit der Belehrung über das Beschwerderecht (§ 14 Absatz 2 
Nr. 5) ist der Steuerpflichtige aufzufordern, bei der Einlegung des Rechtsmittels den auf 
den Miet= oder Pachtvertragsstempel bezüglichen Teil der Zuschrift abzutrennen und mit 
einzureichen. 
818. Ist der Mieter oder Pächter nach dem 12. Oktober verstorben, so ist die Be- 
nachrichtigung über den Miet= oder Pachtvertragsstempel (§ 14) den Erben oder der zur 
Verwaltung oder Vertretung des Nachlasses bestellten Person zu behändigen. In der An- 
merkungsspalte des Miet= und Pachtverzeichnisses ist das Ableben des Mieters oder Pächters 
zu vermerken und die Person anzugeben, der die Benachrichtigung behändigt worden ist. 
819. (1) Die Benachrichtigung kann dem Empfänger an Amtsstelle übergeben, durch 
einen verpflichteten Beamten oder Boten unmittelbar überbracht oder durch die Post über- 
sendet werden. Die Steuerbehörde hat über den Zeitpunkt der Übergabe, Überbringung 
oder Absendung durch die Post Aufzeichnungen anzulegen. 
(2) Im übrigen gelten für die Behändigung die Vorschriften in § 2 der Verordnung 
vom 25. Juli 1900 (G.= u. V-Bl. S. 589flg.). 
Erhebung der Stempelabgabe. 
8 20. (1) Die Erhebung des Miet= und Pachtvertragsstempels liegt der Steuer- 
behörde für alle von ihr im Miet= und Pachtverzeichnisse ihres Gemeindebezirks festgestellten 
Stempelbeträge ob, und zwar auch dann, wenn der Mieter oder Pächter zur Zeit der 
Stempelerhebung nicht mehr im Gemeindebezirke wohnt oder sich aufhält. Eine Überweisung 
von Stempelbeträgen an andere Gemeindebehörden zur Erhebung und Verrechnung findet 
nicht statt. Es ist jedoch zulässig, dem Pflichtigen die Benachrichtigung über die Feststellung 
der Stempelsteuer durch Ersuchen der Gemeindebehörde des neuen Wohn= oder Aufenthalts- 
orts zufertigen zu lassen. 
(2) Auf die Erhebung des Miet= und Pachtvertragsstempels sind die Vorschriften in 
§ 79 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (G.= u. V-Bl. 1900 
S. 588Slg.), sowie diejenigen in §§ 73, 75 bis 77, 91, 92 der Ausführungsverordnung 
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