Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. 75. Bekanntmachung, 
die Versammlung der Stände des Königreichs Sachsen zum nächsten 
ordentlichen Landtag betreffend; 
vom 21. Oktober 1909. 
Seine Majestät der König haben beschlossen, die getreuen Stände des Königreichs 
Sachsen zu einem gemäß § 115 der Verfassungsurkunde abzuhaltenden ordentlichen 
Landtag für 
den 9. November dieses Jahres 
in die Residenzstadt Dresden einberufen zu lassen. 
Die Mitglieder der beiden ständischen Kammern werden vom Ministerium des Innern 
besondere Zuschriften erhalten. 
Dresden, den 2 1. Oktober 1909. 
Gesamtministerium. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. 
Knüpfer. 
  
Nr. 76. Verordnung, 
eine Ernennung für die l. Kammer der Ständeversammlung 
betreffend; 
vom 20. Oktober 1909. 
W, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verkünden hiermit, daß Wir auf grund der Bestimmung in § 63 unter Nr. 14 der Ver- 
fassungsurkunde 
den vorsitzenden Direktor des Landwirtschaftlichen Kreditoereins im Königreiche 
Sachsen, 
Rittergutsbesitzer, Wirklichen Geheimen Rat Dr. Paul Mehnert 
auf Medingen 
zum Mitgliede der Ersten Kammer der Ständeversammlung ernannt haben.
	        
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