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Steuersatz
Nr. Gegenstand der Abgabe. Berechnung.
v. H. 4
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sowie Verträge über die Hingabe von Sachen, Forderungen infolge der Veräußerung ob-
gegen Dritte oder anderen Rechten an Erfüllungsstatt, sofern
sie getrennt von den Rechtsgeschäften beurkundet werden, um
deren Erfüllung es sich handelt.
2. Besteht bei Tauschverträgen über Hypotheken, Grund-
und Rentenschulden sowie Reallasten die Gegenleistung nicht
auch in Rechten dieser Art, so ist die Abgabe nach dem Satze
zu entrichten, der für Veräußerungsverträge über die in Tausch
gegebene Gegenleistung vorgeschrieben ist.
3. Von der Abgabe dieser Tarisfstelle sind befreit
a) Kaufverträge über Forderungen, die in das Staatsschuld-
buch eingetragen sind,
b) Kaufverträge, Tauschverträge und andere entgeltliche Ver-
äußerungsverträge, die ausschließlich zum Zwecke der Her-
stellung, Erneuerung, Erweiterung oder Ausbesserung
öffentlicher Gebäude, Anstalten, Wege, Plätze, Brücken,
Gewässer, Schleusen und Wasserleitungen abgeschlossen
werden, in jedem Falle jedoch nur dann, wenn die zu
der Herstellung usw. Verpflichteten oder deren gesetzliche
Vertreter an dem betreffenden Rechtsgeschäfte unmittel-
bar teilnehmen,
Jc) Kauf= und Lieferungsverträge über Sachen oder Waren,
sofern diese
1. im Deutschen Reiche im Betriebe eines der Ver-
tragschließenden erzeugt oder hergestellt sind, oder
2. zum unmittelbaren Gebrauche oder Verbrauche oder
zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffenheit
oder nach vorgängiger Bearbeitung oder Ver-
arbeitung im Betriebe eines Gewerbes oder im
Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft dienen
sollen.
Das Finanzministerium ist ermächtigt, anzuordnen,
daß die Befreiungsvorschrift unter e Nr. 1 auf Kauf= und
Lieferungsverträge über solche Sachen oder Waren keine
Anwendung finde, die in Staaten erzeugt oder hergestellt
sind, in denen gleichartige Verträge über in Sachsen
erzeugte oder hergestellte Sachen und Waren nicht von
Stempel-, Verkehrs= oder ähnlichen Abgaben befreit sind.
liegenden Leistungen an den Ver-
äußerer oder dritte Personen,
b) der Wert der für den Veräußerer
oder Dritte vorbehaltenen, sowie
der auf der Sache lastenden
Nutzungen.
2. Als Teil der Gegenleistung gelten
jedoch nicht Leistungen und Nutzungen,
welche in einem mit der Überlassung
eines Grundstücks in Verbindung
stehenden Auszugsvertrage verspro-
chen oder vorbehalten werden.
3. Bei der käuflichen Überlassung
von Grundstücken an Abkömmlinge
wird der Teil des Kaufppreises, der
dem Erwerber in Anrechnung auf sein
künftiges Erbteil angewiesen wird,
vor Berechnung des Stempels vom
Kaufpreise abgezogen.
4. Wird ein Veräußerungsvertrag
zwischen einer offenen Handelsgesell-
schaft, einer Kommanditgesellschaft
oder einer Gesellschaft des bürgerlichen
Rechts und einem Gesellschafter, oder
sonst zwischen den Teilhabern an einem
Gemeinschaftsverhältnisse zur gesamten
Hand und einem Mitbeteiligten ge-
schlossen, so ist bei Berechnung des
Stempels von der Gegenleistung oder
dem Werte des Gegenstandes der Ver-
äußerung der Teilbetrag abzuziehen,
der nach der Kopfzahl der Gesell-
schafter oder Mitbeteiligten auf den
vertragschließenden Gesellschafter oder
Mitbeteiligten entfällt.
5. Bei Tauschverträgen wird der
Stempel nur nach dem Werte der von
einem Vertragschließenden in Tausch
gegebenen Gegenstände und ver-
sprochenen Leistungen, und zwar nach
denjenigen Gegenständen und Lei-
stungen berechnet, welche den höheren
Wert haben.
Werden jedoch sächsische Grundstücke
oder ihnen gleichgestellte Rechte gegen
außersächsische vertauscht, so wird der
Stempel nach dem Werte der ersteren
unter Hinzurechnung der etwa neben