Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

  
Gegenstand der Abgabe. 
  
Steuersatz 
  
v. H. . 
  
  
  
Berechnung. 
  
17 
  
Mietverträge, Pachtverträge. 
I. Verzeichnisse (vergl. Anmerkung 2) über die Ver- 
mietung und Verpachtung von in Sachsen gelegenen 
Grundstücken .. . 
Anmerkungen zu I. 
1. Steuerbehörde in Ansehung der Abgabe unter ist die 
Gemeindebehörde, in deren Bezirke das vermietete oder ver- 
pachtete Grundstück gelegen ist. Der Gemeindebezirk im Sinne 
dieser Vorschrift umfaßt auch die selbständigen Güter, die mit 
der angrenzenden politischen Gemeinde oder einem Teile der- 
selben einen Einschätzungsdistrikt bilden. 
2. (1) Die Steuerbehörde ist verpflichtet, in jedem Jahre 
alle am Tage der Aufstellung der Hauslisten (Einkommen- 
steuergesetz 8 35 und § 16 Abs. 4 Satz 1) in Geltung gewesenen 
und nicht nach Anm. 5 von der Stempelsteuer befreiten Miet- 
und Pachtverträge über die im Gemeindebezirke gelegenen 
Grundstücke ohne Unterschied, ob sie schriftlich oder mündlich 
abgeschlossen sind, unter Zuhilfenahme der in den Hauslisten 
enthaltenen Aufzeichnungen einzeln in besondere Verzeichnisse 
(Miet= und Pachtverzeichnisse) einzutragen. 
(2) Die von jedem einzelnen Mieter oder Pächter 
alljährlich zu entrichtende Stempelabgabe wird von der Steuer- 
behörde durch Eintrag in das Miet= und Pachtverzeichnis fest- 
gestellt und für Rechnung des Staats erhoben. Die Gemeinden 
haben die von ihnen ernannten Einnehmer zu vertreten. 
(3) Die Stempelpflicht wird erfüllt durch Bezahlung 
des abgeforderten Stempelbetrags an die Steuerbehörde. 
(1) Uber den Zeitpunkt der Aufstellung und die Ein- 
richtung der Miet= und Pachtverzeichnisse und über das Ver- 
fahren zur Erhebung der Abgabe wird das Erforderliche durch 
Verordnung bestimmt. 
(S) Den Gemeinden wird für die Erhebung der Abgabe 
und für die Besorgung der damit zusammenhängenden Ge- 
schäfte eine Gebühr von 4 vom Hundert der wirklichen Ein- 
nahme aus der Staatskasse gewährt. 
  
  
  
midJ-4 
  
  
  
  
  
ihnen in Tausch gegebenen Leistungen 
berechnet. 
6. Enthält die Vertragsurkunde 
keine für die Stempelberechnung aus- 
reichenden Angaben über die Gegen- 
leistung, oder entspricht die darin 
angegebene Gegenleistung nicht der 
wirklich gewährten, so ist der Geld- 
wert des Vertragsgegenstandes ohne 
Abzug der Lasten der Stempelberech= 
nung zugrunde zu legen. Läßt sich 
ein solcher Wert nicht ermitteln, so ist 
der Steuersatz der Tarifstelle 32 unter 
II anzuwenden. 
des alljährlich nach dem Stande am 
Tage der Aufstellung der Hauslisten 
(Anm. 2 Abs. 1) zu entrichtenden, auf 
ein Jahr berechneten Miet= oder Pacht- 
zinses.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.