Gegenstand der Abgabe.
Steuersatz
v. H. .
Berechnung.
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Mietverträge, Pachtverträge.
I. Verzeichnisse (vergl. Anmerkung 2) über die Ver-
mietung und Verpachtung von in Sachsen gelegenen
Grundstücken .. .
Anmerkungen zu I.
1. Steuerbehörde in Ansehung der Abgabe unter ist die
Gemeindebehörde, in deren Bezirke das vermietete oder ver-
pachtete Grundstück gelegen ist. Der Gemeindebezirk im Sinne
dieser Vorschrift umfaßt auch die selbständigen Güter, die mit
der angrenzenden politischen Gemeinde oder einem Teile der-
selben einen Einschätzungsdistrikt bilden.
2. (1) Die Steuerbehörde ist verpflichtet, in jedem Jahre
alle am Tage der Aufstellung der Hauslisten (Einkommen-
steuergesetz 8 35 und § 16 Abs. 4 Satz 1) in Geltung gewesenen
und nicht nach Anm. 5 von der Stempelsteuer befreiten Miet-
und Pachtverträge über die im Gemeindebezirke gelegenen
Grundstücke ohne Unterschied, ob sie schriftlich oder mündlich
abgeschlossen sind, unter Zuhilfenahme der in den Hauslisten
enthaltenen Aufzeichnungen einzeln in besondere Verzeichnisse
(Miet= und Pachtverzeichnisse) einzutragen.
(2) Die von jedem einzelnen Mieter oder Pächter
alljährlich zu entrichtende Stempelabgabe wird von der Steuer-
behörde durch Eintrag in das Miet= und Pachtverzeichnis fest-
gestellt und für Rechnung des Staats erhoben. Die Gemeinden
haben die von ihnen ernannten Einnehmer zu vertreten.
(3) Die Stempelpflicht wird erfüllt durch Bezahlung
des abgeforderten Stempelbetrags an die Steuerbehörde.
(1) Uber den Zeitpunkt der Aufstellung und die Ein-
richtung der Miet= und Pachtverzeichnisse und über das Ver-
fahren zur Erhebung der Abgabe wird das Erforderliche durch
Verordnung bestimmt.
(S) Den Gemeinden wird für die Erhebung der Abgabe
und für die Besorgung der damit zusammenhängenden Ge-
schäfte eine Gebühr von 4 vom Hundert der wirklichen Ein-
nahme aus der Staatskasse gewährt.
midJ-4
ihnen in Tausch gegebenen Leistungen
berechnet.
6. Enthält die Vertragsurkunde
keine für die Stempelberechnung aus-
reichenden Angaben über die Gegen-
leistung, oder entspricht die darin
angegebene Gegenleistung nicht der
wirklich gewährten, so ist der Geld-
wert des Vertragsgegenstandes ohne
Abzug der Lasten der Stempelberech=
nung zugrunde zu legen. Läßt sich
ein solcher Wert nicht ermitteln, so ist
der Steuersatz der Tarifstelle 32 unter
II anzuwenden.
des alljährlich nach dem Stande am
Tage der Aufstellung der Hauslisten
(Anm. 2 Abs. 1) zu entrichtenden, auf
ein Jahr berechneten Miet= oder Pacht-
zinses.