Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(Zu unwesentlichen Abänderungen bereits bestehender Verträge ist die General= 
direktion ermächtigt.) 
2) Die Feststellung der Fahrpläne für den regelmäßigen Personenverkehr. 
1h) Die Feststellung der Tarife, soweit diese nach den hierüber bestehenden Bestimmungen 
nicht der Generaldirektion überlassen ist. 
i) Die Anstellung, Ernennung, Beförderung, Versetzung, Pensionierung und Entlassung 
der Beamten bis mit der VI. Rangklasse abwärts sowie der Oberbahnhofsvorsteher 
in Chemnitz Hptbf., Dresden Hptbf., Dresden-Friedrichstadt, Leipzig Bayr. Bf., 
Leipzig Dresdner Bf. und Zwickau; ferner die Gehaltsaufrückung der Beamten bis 
mit der V. Rangklasse abwärts und der wissenschaftlich gebildeten Beamten der 
VI. Rangklasse, sowie die Beschäftigung von Juristen und wissenschaftlich gebildeten 
Technikern außerhalb des Beamtenverhältnisses. Vor Anstellung oder Ernennung 
von Beamten der VII. Rangklasse sind die Namen der Betreffenden mit den zur 
Beurteilung ihrer Dienstverhältnisse nötigen Unterlagen in Listenform dem Finanz- 
ministerium so zeitig einzureichen, daß das letztere noch auf die Frage der Anstellung 
oder Ernennung Einfluß nehmen kann. 
k) Die Gewährung von Umzugskosten, soweit nicht die Generaldirektion mit Er- 
mächtigung hierzu versehen ist. 
!)) Die Bewilligung von Urlaub an den Vorstand der Generaldirektion, wenn der Urlaub 
die Dauer von acht Tagen, an die Mitglieder (Stellvertreter des Vorstandes, Ober- 
räte und Amtmänner) sowie die Hilfsarbeiter der Generaldirektion, wenn er im 
Jahre die Dauer von einem Monat überschreitet. 
Die Gewährung fortlaufender Unterstützungen; die Gewährung von Pensions- 
erhöhungen und Pensionsteilen nach den Staatsdienergesetzen; die Bewilligung 
eines mehrmonatigen Gnadengenusses an die Hinterbliebenen der zum Anstellungs- 
bereiche des Finanzministeriums gehörenden Beamten; die Gewährung von außer- 
ordentlichen Belohnungen und einmaligen Unterstützungen, soweit diese im Laufe 
eines Jahres für dieselbe Person den Betrag von 300 ¾ übersteigen. (Zur Weiter- 
gewährung von Unterstützungen und Pensionsteilen, die auf bestimmte Zeit bewilligt 
sind, über diese Zeit hinaus ist die Generaldirektion zuständig, wenn in den der 
Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnissen eine Anderung nicht eingetreten ist 
und die Bewilligung nicht der Allerhöchsten Genehmigung bedurste.) 
) Die Genehmigung zur Begleichung zweifelhafter Ansprüche, zur Gewährung von 
Entschädigungen aus Billigkeitsrücksichten sowie zum Erlaß von Forderungen (ein- 
schließlich der Erstattung bereits vereinnahmter Beträge), wenn der zu bewilligende 
oder zu erlassende Betrag die Höhe von 10000 4 übersteigt oder eine laufende 
Rente von mehr als 1000 4 jährlich gewährt wird. Wegen der Niederschlagung 
90“
	        
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