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(2) Außerdem ist das Finanzministerium von allen außergewöhnlichen Vorkommnissen
und Maßnahmen ungesäumt und womöglich so zeitig in Kenntnis zu setzen, daß es seinen
Einfluß noch zur Geltung bringen kann.
83.
Geschäftskreis und Vertretungsbefugnis der Generaldirektion.
(1) Der Generaldirektion der Staatseisenbahnen obliegen mit den einer Mittelbehörde
zustehenden Rechten und Pflichten die gesamte Verwaltung, der Betrieb und die Erhaltung
der Staats= und mitverwalteten Privateisenbahnen sowie die Leitung des Staatseisenbahn=
neubaues, insoweit nicht die Entschließung dem Finanzministerium vorbehalten (§ 2) oder
die selbständige Erledigung den ihr nachgeordneten Dienststellen überlassen ist.
(2) Die Generaldirektion vertritt innerhalb ihres Geschäftskreises den Staatsfiskus;
durch ihre Rechtshandlungen werden für die Verwaltung Rechte erworben und Ver-
pflichtungen übernommen. Sovweit in den Fällen des § 2 Absatz 1 unter e, (, # bis q und
§ bis v die Genehmigung des Finanzministeriums vorbehalten ist, hat dieses Erfordernis
nur Bedeutung im inneren Verhältnisse zur Generaldirektion; im Verhältnisse nach außen
hat die letztere auch hier alles Erforderliche selbst zu veranlassen. Zur Rechtsgültigkeit der
von der Generaldirektion abzuschließenden Verträge bedarf es der Unterschrift des Vor-
standes oder eines Mitgliedes der Generaldirektion; sonstige schriftliche oder mündliche
Erklärungen können auch die zur selbständigen Erledigung von Geschäften befugten Hilfs-
arbeiter rechtsverbindlich abgeben.
(6) Insbesondere ist die Generaldirektion ermächtigt, den Staatsfiskus zu vertreten:
a) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten;
b) in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung, des Arrestes und der einstweiligen Ver-
fügung;
Tc) im Konkursverfahren über das Vermögen von Schuldnern der Staatseisenbahn-
verwaltung;
(Wegen der zu a bis c den Eisenbahn-Betriebsdirektionen zustehenden Ver-
tretungsbefugnis vergl. 8 8.)
d) im Verwaltungsstreitverfahren;
e) in Enteignungssachen;
k) in Grundbuchsangelegenheiten und bei den damit zusammenhängenden Besitz= und
Steuerregulierungen.
(4) Soweit die Vertretungsbefugnis der Generaldirektion reicht, ist diese auch berechtigt,
Prozeß= und andere Bevollmächtigte zu ernennen.