Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 622 
84. 
Verfassung der Generaldirektion. 
G)Die Generaldirektion der Staatseisenbahnen besteht aus dem Vorstande sowie der 
erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und Hilfsarbeitern. 
(2) Sie gliedert sich in vier Abteilungen: 
I. Allgemeine Verwaltungs-Abteilung, 
II. Verkehrs-Abteilung, 
III. Bau= und Betriebs-Abteilung, 
IV. Neubau-Abteilung. 
(3) Jede Abteilung wird von einem Abteilungsvorstande geleitet, dem eine Anzahl 
Referenten beigegeben ist. 
(4) Für die zu fassenden Entschließungen ist der Wille des Vorstandes der General- 
direktion maßgebend; er ist befugt, über die Erledigung aller Angelegenheiten zu bestimmen. 
Zu seiner Entlastung sind jedoch den Abteilungsvorständen und Referenten Geschäfte zur 
selbständigen Bearbeitung unter eigener Verantwortung zu überweisen. 
(5) Lediglich in folgenden Fällen ist die Entscheidung auf grund kollegialer Ent- 
schließung zu fassen: 
a) wenn ein Beamter mit einer die Hälfte des monatlichen Gehaltsbetrages über- 
steigenden Geldstrafe belegt werden soll; 
b) wenn einem Beamten der Dienst gekündigt werden soll. 
Gegen die kollegiale Entschließung steht dem Beamten, der bestraft oder dem der 
Dienst gekündigt worden ist, sowie dem Vorstande der Generaldirektion das Recht der 
Beschwerde an das Finanzministerium zu, welches dann endgültig entscheidet. 
85. 
Höhere technische Bureaus. 
(1) Der Generaldirektion sind die nachstehend aufgeführten höheren technischen Bureaus 
beigegeben: 
a) Allgemeines technisches Bureau (zur Ansertigung von Allgemeinen Entwürfen und 
von Anschlägen nach Anweisung der Generaldirektion, zur Begutachtung über die 
Streckenabgrenzung, zur Vornahme von Vermessungsarbeiten, zur Verwaltung der 
Plankammer, zur Bearbeitung der Gas- und Wasserangelegenheiten in festgesetztem 
Umfange sowie zu sonstigen Geschäften namentlich bautechnischer Art); 
b) Brückenbaubureau (für den Bau und die Prüfung von Eisen- und Eisenbetonkon— 
struktionen, insbesondere von eisernen Brücken); 
c) Elektrotechnisches Bureau (zur Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten, die sich auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.