Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Nr. 
Gegenstand der Abgabe. 
Steuersatz 
  
v. H. 
AM 
Berechnung. 
4. 
  
noch 
23 
24 
  
g) Schenkungen an Bedürftige zum Zwecke ihres Unterhalts 
oder ihrer Ausbildung, sowie der schenkungsweise erfolgte 
Erlaß von Forderungen, die durch Gewährung von 
Mitteln für solche Zwecke begründet sind, 
h) Schenkungen, durch welche einer sittlichen Pflicht oder einer 
auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, 
1) Schenkungen beweglicher Sachen im Werte von nicht mehr 
als 3000 , sofern die Sachen zum persönlichen Ge- 
brauche des Beschenkten oder seiner Familienangehörigen 
zu dienen bestimmt sind. 
6. Im Sinne der Vorschriften in Anm. 5e, e, f und i sind 
mehrere einem Erwerber seitens derselben Person innerhalb 
fünf Jahren durch Schenkung unter Lebenden zugefallene Ver- 
mögensvorteile als ein Erwerb anzusehen, wenn anzunehmen 
ist, daß die Art und Weise der Zuwendung nur zur Erlangung 
der Stempelfreiheit des Gesamterwerbes oder eines Teils des- 
selben gewählt worden ist. 
Schuldverschreibungen, 
schriftliche Erklärungen über die Verpflichtung zur Ent- 
richtung einer Geldschuld oder über das Anerkenntnis 
des Bestehens einer solchen, sofern sie für den Gläubiger 
bestimmt sind und den Zweck haben, ihm als Mittel zur 
Geltendmachung oder Nachweisung der Schuld zu dienen 
Anmerkung. 
Befreit sind: 
1. Schuldverschreibungen, die über das der Bestellung einer 
Hypothek oder eines Schiffspfandrechts zugrunde liegende 
Schuldverhältnis errichtet werden, wenn für die Be- 
stellung der Hypothek oder des Schiffspfandrechts der 
Stempel nach dem Satze unter ! der Tarifstelle 15 ent- 
richtet worden ist. Diese Befreiungsvorschrift ist auch auf 
Schuldverschreibungen anwendbar, die vom Schuldner 
für einen neuen Gläubiger auegestellt werden, wenn nach 
Bestellung der Hypothek oder des Schiffspfandrechts ein 
Wechsel in der Person des Gläubigers eingetreten ist; 
2. Bekenntnisse über den Empfang von Einlagen in den 
Sparkassen= und Kontokorrentbüchern der von den Ge- 
meinden verwalteten Sparkassen, der eingetragenen Ge- 
nossenschaften und der Banken, sowie die Kontoauszüge 
der Banken über Kontokorrente (laufende Rechnungen) 
und die Erklärungen über die Anerkennung solcher Konto- 
auszüge; 
3. Urkunden über Darlehen, welche gegen Verpfändung von 
edlen Metallen, Waren, Wechseln oder Wertpapieren 
gegeben werden; 
4. Urkunden über die Bestellung von Dienstkautionen öffent- 
licher Beamter; 
  
210 
  
  
  
  
9er Hauptsumme oder des Kapitalwertes 
der Geldschuld, zuzüglich bereits ver- 
fallener Zinsen, Kosten und sonstiger 
Nebenleistungen. 
  
6 *
	        
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