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a) in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte,
b) in mittleren und kleinen Städten die Bürgermeister,
c) in Landgemeinden die Gemeindevorstände,
d) in selbständigen Gutsbezirken die Gutsvorsteher.
II.
Beamteter Arzt im Sinne der Bestimmungen ist der Bezirksarzt. Beamteter Tier-
arzt der Bezirkstierarzt.
III.
Mit der Nachprüfung der ausgefüllten Erhebungsformulare wird das Landesmedizinal-
kollegium betraut, an welches mithin zufolge von Ziffer 4 der Bestimmungen die Er-
hebungsformulare nach vollständiger Ausfüllung in doppelter Ausfertigung einzusenden sind.
IV.
Da nach Ziffer 3 der Bestimmungen die zuständige Polizeibehörde die Ziffern 1 bis 4
des Erhebungsformulars auszufüllen und dieses dann dem Bezirksarzt zur Ausfüllung
der Ziffern 5 bis einschließlich 8 und Ziffer 26 zuzustellen hat, während die Angaben zu
Ziffer 9 bis 25 im Einvernehmen mit dem Bezirksarzte durch die Gewerbeinspektion oder
den Bezirkstierarzt erfolgen, so hat sich der Bezirksarzt alsbald nach Empfang des For-
mulars mit der Gewerbeinspektion und mit dem Bezirkstierarzt wegen der gemeinsamen
Eintragungen in Verbindung zu setzen. Die in Ziffer 3 Absatz 2 der Bestimmungen vor-
gesehene Verpflichtung der Polizeibehörde, wonach der Gewerbeinspektion und dem Bezirks-
tierarzt von jedem ihrer Begutachtung unterliegenden Milzbrandfalle unverzüglich Kenntnis
zu geben ist, bleibt daneben in Kraft.
Dresden, am 22. November 1909.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Dietze.