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Nr. 87. Verordnung,
die Verpackung der Fünfundzwanzigpfennigstücke bei den Staats- und
anderen öffentlichen Kassen betreffend;
vom 23. November 1909.
Nachdem seiten des Herrn Reichskanzlers in Ausführung des Bundesratsbeschlusses vom
29. April 1909 die Prägung von Fünfundzwanzigpfennigstücken in die Wege geleitet ist,
werden alle Staats- und anderen öffentlichen Kassen im Anschluß an die Verordnung vom
31. Juli 1875, die Verpackung von Reichsmünzen bei den Staats- und anderen öffent—
lichen Kassen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 295), angewiesen, Fünfundzwanzigpfennigstücke
nur in Beutel zu 100 4 oder in Rollen zu 10 4 zu verpacken.
Dresden, am 23. November 1909.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. Dr. Beck.
Graf Bitzthum v. Eckstädt.
Zipfel.
Nr. 88. Verordnung
zur Abänderung der Verordnung, die Beförderung von Leichen auf dem
Seewege betreffend, vom 9. April 1906 (G.= u. V.-Bl. S. 60);
vom 25. November 1909.
Nachdem zwischen den Regierungen der deutschen Bundesstaaten für die Beförderung
von Leichen auf dem Seewege die Einführung eines neuen Paßmusters vereinbart
worden ist, das zur Vereinfachung des Verfahrens gleichzeitig die Beförderung zur See
und eine vorausgehende oder anschließende Beförderung auf dem Landwege berücksichtigt,
wird mit Allerhöchster Genehmigung die Verordnung, die Beförderung von Leichen auf
dem Seewege betreffend, vom 9. April 1906 (G u. V.-Bl. S. 60) abgeändert, wie
folgt:
1. Das dem § 1 als Anlage beigegebene Leichenpaßmuster wird durch das nach-
stehende ersetzt.
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