Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Fällen darf ihnen, um sie vor unverschuldetem Zeitverluste zu bewahren, bei der 
aufnehmenden Schule auf grund des Ergebnisses einer mit ihnen zu veranstaltenden 
Prüfung die Einweisung in die nächst höhere Klasse zugebilligt werden. 
3. Die Erlangung des Reifezeugnisses am Schlusse des ganzen Lehrganges ist bedingt 
durch das Bestehen der Reifeprüfung. 
Für diese Reifeprüfung gelten folgende grundsätzliche Bestimmungen: 
a) Die Reifeprüfung wird von einer aus dem Direktor (Rektor) und Lehrern der 
Anstalt bestehenden Kommission unter Leitung eines Regierungskommissars 
vorgenommen, der auch die Zeugnisse mitzuvollziehen hat. 
Es ist zulässig, den Direktor (Rektor) der Anstalt zum Regierungs- 
kommissar zu bestellen. In diesem Falle hat er bei seiner Unterschrift auch 
den besonderen Auftrag bemerklich zu machen. 
Bei den nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten kann 
ein Vertreter des Patronats und (wo ein solches besteht) des Ephorats oder 
Scholarchats als stimmberechtigtes Mitglied der Kommission angehören. 
b) Der Reifeprüfung dürfen sich die Schüler in der Regel nicht früher als gegen 
den Schluß des zweiten Halbjahrs ihrer Zugehörigkeit zum obersten Jahres- 
kurs unterziehen. 
Die Zulassung zur Reifeprüfung erfolgt auf grund des Urteils der 
zur Prüfungskommission gehörenden Mitglieder des Lehrkörpers der Anstalt 
durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde, welche auch über etwaige Gesuche 
um Befreiung von einer der Zulassungsbedingungen zu entscheiden hat. 
) Gegenstände der Reifeprüfung sind bei allen drei Schularten: Deutsch, Ge- 
schichte und Mathematik, ferner 
bei den Gymnasien: Lateinisch, Griechisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Realgymnasien: Lateinisch, Französisch, Englisch und Naturkunde, 
bei den Oberrealschulen: Französisch, Englisch und Naturkunde. 
Die übrigen Lehrgegenstände sind nicht notwendig auch Gegenstände 
der Prüfung. 
d) Die Reifeprüfung zerfällt in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. 
Befreiungen von der mündlichen Prüfung sind statthaft. 
Die schriftliche Prüfung findet unter beständiger Aufsicht durch Lehrer 
statt und erstreckt sich bei allen drei Schularten auf Deutsch und Mathe- 
matik, ferner 
bei den Gymnasien auf Lateinisch und Griechisch, 
bei den Realgymnasien auf Lateinisch und Französisch oder Englisch, 
bei den Oberrealschulen auf Französisch und Englisch.
	        
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