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Darüber hinaus auch noch schriftliche Prüfungsarbeiten in anderen
Lehrfächern zu fordern, bleibt der Anordnung jedes Staates überlassen.
e) Den Maßstab für die Zuerkennung des Reifezeugnisses bilden die unter lc
bezeichneten Zielforderungen. Dabei ist ausnahmsweise ein Ausgleich zu-
lässig, nach welchem das Zurückbleiben in einem Gegenstande durch desto
befriedigendere Leistungen in einem anderen gedeckt wird. In dem Gegen-
stande, für welchen der Ausgleich zugelassen wird, dürfen jedoch die Leistungen
keinesfalls unter das Maß hinabgehen, welches für die Versetzung in die
zweitoberste Jahresklasse erfordert wird. Nicht zulässig ist es, bei dem Be-
schluß über die Zuerkennung des Reifezeugnisses den von dem Prüfling
gewählten Beruf zu berücksichtigen.
f) Bei der schließlichen Beratung über die Gewährung oder Versagung des Reife-
zeugnisses sind sämtliche Mitglieder der Prüfungskommission stimmberechtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Regierungskommissar, dem auch das
Recht des Einspruchs gegen den Beschluß der Prüfungskommission zusteht;
macht er von diesem Rechte Gebrauch, so entscheidet die zuständige Schul-
aufsichtsbehörde.
8) Das Reifezeugnis muß an hervortretender Stelle die Bezeichnung der Anstalt
enthalten, an welcher es ausgestellt ist, und leicht erkennbar machen, daß
es ein Zeugnis der Reife ist. Im Eingang ist der vollständige Name des
Prüflings, sein Geburtstag und zort, seine Religion oder Konfession und
der Stand und Wohnort des Vaters anzugeben, ebenso die Dauer seines
Aufenthalts auf der Anstalt überhaupt und in der obersten Klasse insbe-
sondere; ist er erst in diese eingetreten, so sind entsprechende Angaben auch
betreffs der Anstalt zu machen, der er früher angehörte. Der Inhalt des
Zeugnisses bezieht sich nicht bloß auf das Ergebnis der Prüfung, vielmehr
ist in den gesondert aufzuführenden Lehrgegenständen auch der im Unterricht
erlangte Grad des Wissens und der Fertigkeiten zu berücksichtigen. Werden
die Urteile in Zahlen ausgedrückt, so ist deren Bedeutung auf dem Zeugnis
anzugeben. Im übrigen vergleiche auch Nr. 5 und 6.
4. Das Reifezeugnis, welches ein Angehöriger des Deutschen Reichs als Schüler einer
Vollanstalt in einem deutschen Bundesstaat erworben hat, gewährt (mit der aus
Nr. 5 herzuleitenden Maßgabe) in einem anderen Bundesstaat alle Berechtigungen,
welche in beiden Bundesstaaten übereinstimmend dem Reifezeugnisse der betreffenden
Schulgattung verliehen sind. Werden in den Bundesstaaten betreffs des Be-
rechtigungsnachweises verschiedene Forderungen gestellt, so ist die Gewährung der
weitergehenden Berechtigung von der Entschließung der Regierung desjenigen