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Bundesstaats abhängig, in welchem das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis
vorgelegt wird.
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des dritt—
letzten Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine
Vollanstalt eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die
Staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren
Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter
Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichts—
verwaltung des Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis zur Ablegung der
Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist
in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergl. Nr. 38).
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in
eine Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne
des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch den Direktor
(Rektor) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen.
6. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben wollen,
ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich der Prüfung an
einer Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staats-
angehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stell-
vertreter angewiesen sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer Vollanstalt
eines anderen Bundesstaats ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig und
hat die unter Nr. 4 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der
Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis
dazu erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen
(vergl. Nr. 38).
Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt in jedem ein—
zelnen Falle die Schulaufsichtsbehörde.
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben ist bei
Extraneern nicht zulässig.
7. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen eingerichtet, durch deren
Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums oder einer Ober—
realschule die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums ver—
bundenen Rechte in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt den Zeugnissen über
das Bestehen einer solchen Prüfung die gleiche Wirkung auch in den anderen
deutschen Bundesstaaten zu.
Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 abgeschlossenen.