Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Bundesstaats abhängig, in welchem das Reifezeugnis als Berechtigungsnachweis 
vorgelegt wird. 
5. Für Schüler aus dem Deutschen Reiche, die später als mit dem Beginne des dritt— 
letzten Jahrganges (der Obersekunda nach weitverbreiteter Bezeichnung) in eine 
Vollanstalt eines deutschen Bundesstaats eintreten, auf welchen sie weder durch die 
Staatsangehörigkeit noch durch den jeweiligen Wohnort ihrer Eltern oder deren 
Stellvertreter angewiesen sind, hat das dort erworbene Reifezeugnis die unter 
Nr. 4 bezeichnete Wirkung nur dann, wenn dem Prüfling seitens der Unterrichts— 
verwaltung des Bundesstaats, dem er angehört, die Erlaubnis zur Ablegung der 
Reifeprüfung an jener Anstalt vorher erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist 
in das Reifezeugnis aufzunehmen (vergl. Nr. 38). 
Auf diese Bestimmung sind auswärtige Bewerber, welche die Aufnahme in 
eine Vollanstalt an einer höheren Stelle des Gesamtkursus als bei dem Beginne 
des drittletzten Jahrganges (der Obersekunda) nachsuchen, durch den Direktor 
(Rektor) schon vor dem Eintritt in die Anstalt hinzuweisen. 
6. Deutsche Reichsangehörige, die das Reifezeugnis einer Vollanstalt erwerben wollen, 
ohne Schüler einer solchen zu sein (als sog. Extraneer), haben sich der Prüfung an 
einer Anstalt desjenigen Bundesstaats zu unterziehen, auf den sie durch die Staats- 
angehörigkeit oder durch den jeweiligen Wohnsitz ihrer Eltern oder deren Stell- 
vertreter angewiesen sind. Die Ablegung der Reifeprüfung an einer Vollanstalt 
eines anderen Bundesstaats ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig und 
hat die unter Nr. 4 bezeichneten rechtlichen Folgen nur dann, wenn seitens der 
Unterrichtsverwaltung des Bundesstaats, dem der Prüfling angehört, die Erlaubnis 
dazu erteilt worden ist. Ein Vermerk hierüber ist in das Reifezeugnis aufzunehmen 
(vergl. Nr. 38). 
Die Anstalt, bei welcher die Prüfung stattzufinden hat, bestimmt in jedem ein— 
zelnen Falle die Schulaufsichtsbehörde. 
Eine Befreiung von der mündlichen Prüfung oder von Teilen derselben ist bei 
Extraneern nicht zulässig. 
7. Sind in einem deutschen Bundesstaate besondere Prüfungen eingerichtet, durch deren 
Bestehen die Inhaber des Reifezeugnisses eines Realgymnasiums oder einer Ober— 
realschule die mit dem Reifezeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums ver— 
bundenen Rechte in diesem Bundesstaat erwerben, so kommt den Zeugnissen über 
das Bestehen einer solchen Prüfung die gleiche Wirkung auch in den anderen 
deutschen Bundesstaaten zu. 
Diese Vereinbarung tritt an Stelle der in den Jahren 1874 und 1889 abgeschlossenen.
	        
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