Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges 
Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Be- 
rechtigungen anfertigen zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem 
auch ersichtlich ist, ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hoch- 
schulstudium oder auch auf die Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den ein- 
zelnen Bundesstaaten beziehen. 
  
Nr. 91. Verordnung, 
die Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Aus- 
führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 
(G.-- u. V.-Bl. S. 28) betreffend; 
vom 4. Dezember 1909. 
Infolge der durch das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 
2 8. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. S. 667) eingetretenen Veränderungen der in Betracht 
kommenden gesetzlichen Vorschriften wird hiermit bestimmt, daß vom 1. Januar 1910 
ab das nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung in den Arbeitsräumen auszuhängende 
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter (Beilage lII zur Verordnung über die Ausführung 
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 28. März 1892, G.= u. V.-Bl. 
S. 28) und die auszuhängende Tafel mit dem Auszug aus den Bestimmungen über die 
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter (Beilage IV zu dieser Ver- 
ordnung) die nachstehende Fassung zu erhalten haben. 
Nach dem 1. April 1912 ist auf dem Auszuge (Beilage IV) die Bestimmung unter 
XI Absatz 2 und nach dem 1. April 1915 die Bestimmung unter XV Absatz 3 zu streichen. 
Die Verordnung, eine Abänderung der Beilage IV zur Verordnung über die Aus- 
führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 betreffend, 
vom 8. Januar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 3) wird aufgehoben. 
Dresden, am 4. Dezember 1909. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Ecsstädt. 
Klotsche.
	        
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