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Die beteiligten Unterrichtsverwaltungen verpflichten sich, ein genaues und vollständiges
Verzeichnis der den drei Arten höherer Schulen in ihrem Bereiche zukommenden Be-
rechtigungen anfertigen zu lassen und sich gegenseitig zugänglich zu machen, aus welchem
auch ersichtlich ist, ob die einzelnen Berechtigungen sich nur auf die Zulassung zum Hoch-
schulstudium oder auch auf die Zulassung zu den betreffenden Staatsprüfungen in den ein-
zelnen Bundesstaaten beziehen.
Nr. 91. Verordnung,
die Abänderung der Beilagen III und IV zur Verordnung über die Aus-
führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892
(G.-- u. V.-Bl. S. 28) betreffend;
vom 4. Dezember 1909.
Infolge der durch das Gesetz, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom
2 8. Dezember 1908 (R.-G.-Bl. S. 667) eingetretenen Veränderungen der in Betracht
kommenden gesetzlichen Vorschriften wird hiermit bestimmt, daß vom 1. Januar 1910
ab das nach § 138 Absatz 2 der Gewerbeordnung in den Arbeitsräumen auszuhängende
Verzeichnis der jugendlichen Arbeiter (Beilage lII zur Verordnung über die Ausführung
der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, vom 28. März 1892, G.= u. V.-Bl.
S. 28) und die auszuhängende Tafel mit dem Auszug aus den Bestimmungen über die
Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter (Beilage IV zu dieser Ver-
ordnung) die nachstehende Fassung zu erhalten haben.
Nach dem 1. April 1912 ist auf dem Auszuge (Beilage IV) die Bestimmung unter
XI Absatz 2 und nach dem 1. April 1915 die Bestimmung unter XV Absatz 3 zu streichen.
Die Verordnung, eine Abänderung der Beilage IV zur Verordnung über die Aus-
führung der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 28. März 1892 betreffend,
vom 8. Januar 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 3) wird aufgehoben.
Dresden, am 4. Dezember 1909.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Ecsstädt.
Klotsche.