Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. eine Zeichnung des Kessels, aus der die Gestalt und Größe des Kessels sowie die 
etwa vorhandenen Verankerungen oder Versteifungen der Kesselwandungen, die 
Feuerungsanlage und Feuerzüge sowie die Lage des festgesetzten niedrigsten Wasser— 
standes über den Feuerzügen (Strichmarke, 8 8 der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen vom 17. Dezember 1908) zu ersehen sind und die Größe der auf 
der Feuerseite gemessenen, einerseits von den Heizgasen und andererseits vom Wasser 
berührten Fläche zu berechnen ist; 
4. eine Beschreibung, die die Angaben des Fabrikschildes (§ 11 der allgemeinen polizei- 
lichen Bestimmungen) enthält, ferner nachweist, daß der Kessel in bezug auf Bau- 
stoff, Ausführung und Ausrüstung den in § 2 und den Anlagen I und II oder 
1 und 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zusammengestellten Grund- 
sätzen entspricht, und endlich die Einrichtung der Speisevorrichtungen, Speiseventile 
und Speiseleitungen, der Absperr= und Entleerungs-Vorrichtungen, der Wasser- 
stands-Vorrichtungen, der Sicherheitsventile und Manometer genau angibt. 
Die unter 1 bis 4 bezeichneten Unterlagen sind doppelt einzureichen. Alle Zeichnungen 
müssen auf Pausleinwand ausgeführt oder auf Leinwand aufgezogen sein. 
Werden in einer Anlage mehrere Dampfkessel von gleicher Bauart, Größe, Dampf- 
spannung und Ausrüstung gleichzeitig aufgestellt, so bedarf es der doppelten Unterlagen nur 
einmal. 
Die Polizeibehörde kann wegen Wahrung allgemein polizeilicher Rücksichten, z. B. 
wegen Abflusses des Wassers verlangen, daß auch Höhenpläne beigebracht werden. 
Bei Dampfkesseln für, höchstens 6 Atmosphären Uberdruck und solchen, bei denen das 
Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären 
UÜberdruck für einen oder mehrere gleichzeitig in Betrieb zu nehmende Kessel zusammen 
nicht mehr als dreißig beträgt, bedarf es eines Lageplanes (Ziffer 1) nur dann, wenn ein 
Metallschornstein benutzt werden soll, bei Dampfkesseln, bei denen dieses Produkt die Zahl 
zwei nicht übersteigt (Kleinkessel), aber weder einer Bauzeichnung (Ziffer 2), noch eines 
Lageplanes. 
S 6. Wird eine wesentliche Veränderung einer bereits betriebsfähig befundenen Dampf- 
kesselanlage (§ 2) beabsichtigt, so sind dem Gesuche nur die Unterlagen beizufügen, aus 
denen die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich erkannt werden kann. 
8 7. Glaubt die Polizeibehörde die Anlegung eines Dampfkessels an dem gewählten 
Orte nicht auf grund ortsgesetzlicher Bestimmungen oder besonderer örtlicher Verhältnisse 
überhaupt beanstanden und deshalb den Antragsteller sofort abfällig bescheiden zu müssen, 
so hat sie das Gesuch mit Beilagen nach gutachtlichem Gehör des Bausachverständigen 
ohne Verzug der Gewerbeinspektion zur Begutachtung zuzufertigen.
	        
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