Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 25. Der in 8 14 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen vor— 
geschriebene Stutzen zur Anbringung des amtlichen Manometers muß in ein halbzolliges 
Whitworthsches Muttergewinde endigen. 
Bewegliche Dampfkessel und Schiffsdampfkessel sind überdies mit dem daselbst näher 
bezeichneten Flansch auszurüsten. 
Für die Manometerrohre der feststehenden Dampfkessel kann eine, nahe am Kessel an— 
zubringende Abschlußvorrichtung verlangt werden. 
8 26. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß das Geräusch des ausströmenden Dampfes 
nicht den Straßenverkehr stört. 
IV. Aufstellung der Dampfkessel. 
8 27. Feststehende Dampfkessel für mehr als 6 Atmosphären Überdruck und 
solche, bei denen das Produkt aus der Heizfläche in Quadratmetern und der Dampf- 
spannung in Atmosphären Uberdruck für einen oder mehrere gleichzeitig im Betriebe be- 
findliche Kessel mehr als dreißig beträgt, müssen in besonderen Kesselhäusern, die nicht 
übersetzt sind und gemauerte Umfassungen besitzen, aufgestellt werden. 
Diejenigen Umfassungswände der Kesselhäuser, die öffentlichen Straßen und Wegen 
oder fremden Grundstücken zugekehrt sind und weniger als 8 m von diesen abstehen, müssen 
in mindestens 40 cm Stärke ausgeführt werden und dürfen keine Tür-, Fenster= und sonstige 
größere Offnungen enthalten, es sei denn, daß durch ein dazwischen liegendes Bauwerk der 
gleiche Schutz geboten wird. Die Dächer der Kesselhäuser sind tunlichst leicht herzustellen 
und feuersicher einzudecken. 
Dampfkessel, die in Bergwerken unterirdisch aufgestellt werden, und Wasserrohr= und 
Wasserkammerrohr-Kessel der im § 15 Absatz 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
für Landdampfkessel bezeichneten Art unterliegen den vorstehenden Bestimmungen nicht, 
wenn die daselbst ersichtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 
8 28. Der Raum, in dem Kessel aufgestellt werden, muß eine hinlänglich große 
Grundfläche und Höhe besitzen und gut beleuchtet sein. 
Alles Holzwerk muß mindestens 1,8 m — senkrecht gemessen — von der Oberfläche 
des Kesselgemäuers und des Gemäuers der etwa vorhandenen Speisewasser-Vorwärmer 
(Ekonomiser) und Überhitzer oder, sofern der Kessel nicht eingemauert ist, von der höchsten 
Stelle des von den Heizgasen berührten Kesselteiles abstehen. 
Für solche Kessel, bei denen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadrat- 
metern und der Dampfspannung in Atmosphären Überdruck dreißig nicht übersteigt und 
deren Kesselgemäuer nicht betreten wird, genügt ein Mindestabstand von 1 m, wenn das 
Holzwerk durch Kalkmörtelputz geschützt wird. 
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