Gegenstand der Abgabe.
Berechnung.
31
b) andernfalls
III. andere Versicherungsverträge oogl jedoch Anm.
Die Abgabe beträgt mindestens
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegt der Versicherungsschein (die
Police) oder die sonstige über einen Versicherungsvertrag oder
über die Verlängerung eines bestehenden Versicherungsverhält-
nisses von den Vertragschließenden oder einseitig vom Ver-
sicherer errichtete Urkunde.
2. Stempelfrei sind
a) Hagel-, Vieh= und Transportversicherungsverträge, sowie
Rückversicherungsverträge,
b) die Versicherungsverträge der Landes-Brandversicherungs-
anstalt und der Königl. Sächs. Altersrentenbank,
) Versicherungsverträge, die von den in der Armee und
bei der Militärverwaltung etatmäßig angestellten, zur
Versicherung verpflichteten Offizieren, Sanitätsoffizieren
und oberen Beamten, sowie von Unteroffizieren und unteren
Beamten des aktiven Dienststands mit der Versicherungs-
anstalt für die Armee und Marine abgeschlossen werden,
d) die nach den Reichsgesetzen über die Unfallversicherung zu-
lässige freiwillige Versicherung gegen Betriebsunfälle, die
freiwillige Versicherung bei den Versicherungsanstalten
und den zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen für
die Invalidenversicherung, bei den Knappschafts-Pensions-
und Knappschafts-Krankenkassen, bei der Gemeindekranken-
versicherung und den organisierten Krankenkassen, sowie
der Beitritt zu den eingeschriebenen Hilfskassen und den
in § 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes vom
10. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 417) bezeichneten Hilfs-
kassen.
Versteigerungen, soweit sie nicht als Zwangsveriteigerungen
unter Torhsteul 38 fallen
Anmerkungen.
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über die Vornahme
öffentlicher Versteigerungen durch Behörden oder im Auftrage
Steuersatz
v. O. 4
— — 50
½000% — —
—— 20
2/101 — —
der versicherten Summe.
Bei Versicherungen, die auf eine
mehrals einjährige Dauer abgeschlossen
worden sind, ist der Stempelberechnung
der durch Vervielfältigung der Ver—
sicherungssumme mit der Zahl der
Jahre der Versicherungsdauer sich er-
gebende Betrag zugrunde zu legen.
Hierbei sind angefangene Jahre voll
in Ansatz zu bringen.
des Gesamterlöses ohne Abzug der
Kosten.
Die Vorschriften unter 1, 2 und 6
der Berechnungsspalte zur Tarifstelle
16 finden Anwendung.