Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Gegenstand der Abgabe. 
  
Berechnung. 
  
31 
  
b) andernfalls 
III. andere Versicherungsverträge oogl jedoch Anm. 
Die Abgabe beträgt mindestens 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegt der Versicherungsschein (die 
Police) oder die sonstige über einen Versicherungsvertrag oder 
über die Verlängerung eines bestehenden Versicherungsverhält- 
nisses von den Vertragschließenden oder einseitig vom Ver- 
sicherer errichtete Urkunde. 
2. Stempelfrei sind 
a) Hagel-, Vieh= und Transportversicherungsverträge, sowie 
Rückversicherungsverträge, 
b) die Versicherungsverträge der Landes-Brandversicherungs- 
anstalt und der Königl. Sächs. Altersrentenbank, 
) Versicherungsverträge, die von den in der Armee und 
bei der Militärverwaltung etatmäßig angestellten, zur 
Versicherung verpflichteten Offizieren, Sanitätsoffizieren 
und oberen Beamten, sowie von Unteroffizieren und unteren 
Beamten des aktiven Dienststands mit der Versicherungs- 
anstalt für die Armee und Marine abgeschlossen werden, 
d) die nach den Reichsgesetzen über die Unfallversicherung zu- 
lässige freiwillige Versicherung gegen Betriebsunfälle, die 
freiwillige Versicherung bei den Versicherungsanstalten 
und den zugelassenen besonderen Kasseneinrichtungen für 
die Invalidenversicherung, bei den Knappschafts-Pensions- 
und Knappschafts-Krankenkassen, bei der Gemeindekranken- 
versicherung und den organisierten Krankenkassen, sowie 
der Beitritt zu den eingeschriebenen Hilfskassen und den 
in § 75 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes vom 
10. April 1892 (R.-G.-Bl. S. 417) bezeichneten Hilfs- 
kassen. 
Versteigerungen, soweit sie nicht als Zwangsveriteigerungen 
unter Torhsteul 38 fallen 
Anmerkungen. 
1. Der Abgabe unterliegen Urkunden über die Vornahme 
öffentlicher Versteigerungen durch Behörden oder im Auftrage 
  
  
Steuersatz 
v. O. 4 
— — 50 
½000% — — 
—— 20 
2/101 — — 
  
  
  
  
der versicherten Summe. 
Bei Versicherungen, die auf eine 
mehrals einjährige Dauer abgeschlossen 
worden sind, ist der Stempelberechnung 
der durch Vervielfältigung der Ver— 
sicherungssumme mit der Zahl der 
Jahre der Versicherungsdauer sich er- 
gebende Betrag zugrunde zu legen. 
Hierbei sind angefangene Jahre voll 
in Ansatz zu bringen. 
des Gesamterlöses ohne Abzug der 
Kosten. 
Die Vorschriften unter 1, 2 und 6 
der Berechnungsspalte zur Tarifstelle 
16 finden Anwendung.
	        
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