Nr.
— 50 —
S
— —— — —
teuersatz
Gegenstand der Abgabe.
v. H.
A.
.
Berechnung.
noch
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34
35
Anmerkungen.
1. Eine Kundgebung der in § 171 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bezeichneten Art, der keine der tarifmäßigen Abgabe
unterworfene Vollmacht zugrunde liegt, ist wie eine Vollmacht
zu versteuern, wenn sie dazu bestimmt ist, die Ausstellung einer
Vollmachtsurkunde im Verkehre zu ersetzen.
2. Wird in einer Urkunde von mehreren nicht in einer
Erben= oder sonstigen Rechtsgemeinschaft oder in einem Gesell-
schaftsverhältnisse stehenden Personen ein Bevollmächtigter
bestellt, so gilt die Erklärung jedes einzelnen Vollmachtgebers
als Vollmacht im Sinne dieser Tarisstelle.
3. Stempelfrei sind
a) Vollmachten zur Stellung von Anträgen und Abgabe von
Erklärungen, die sich ausschließlich auf Verlautbarungen
im Staatsschuldbuche beziehen,
b) Nachvollmachten,
J0) die nicht zur Vertretung in einem Verfahren vor einem
Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde erteilten Voll-
machten in den Fällen IIIa und b und V,
d) Vollmachten, die lediglich zur Ausübung des Stimmrechts
in Gesellschaften, Genossenschaften und Gewerkschaften der
unter IV bezeichneten Art, deren Zweck nicht auf den
Gewinn der Teilnehmer gerichtet ist, sowie in anderen
Gesellschaften und Personenvereinigungen aller Art er-
mächtigen,
e) Vollmachten, die lediglich zur Entgegennahme von
Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken für den Voll-
machigeber ermachtigen.
Vorkauferechte,
die Bewilligung ihrer Eintragung im Grundbuche
jedoch nicht mehr als
Vormerkungen, sowie Widersprüche gegen die Richtig-
keit des Grundbuchs oder Schiffsregisters,
die Bewilligung ihrer Eintragung i im Grundbuchee oder
Schiffsregister
Anmerkung.
Betrifft die Vormerkung oder der Widerspruch ein Recht,
dessen Erwerb oder Begründung nach dem Tarife einer
niedrigeren Abgabe als 1..50 & unterworfen ist, so wird
der Stempel für die Vormerkung oder den Widerspruch nur
in diesem niedrigeren Betrage erhoben.
7½10
50
50
des Werts des belasteten Grundstücks.