Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 14. Zur Vorbereitung der Geschäfte der Verbandsversammlung sowie zur Unter— 
stützung des Vorsitzenden hat die Verbandsversammlung aus ihrer Mitte einen Fürsorge- 
ausschuß zu wählen. 
Der Fürsorgeausschuß besteht unter dem Vorsitze des Kreishauptmanns aus je einem 
der von den einzelnen Kommunalverbänden zur Verbandsversammlung entsandten Ab— 
geordneten. 
Alle sonstigen Bestimmungen für den Fürsorgeausschuß werden in der Geschäfts— 
ordnung getroffen. 
Die Vorschriften in 8 14 des Gesetzes, die Organisation der Behörden für die innere 
Verwaltung betreffend, vom 2 1. April 1873 finden auf den Fürsorgeausschuß Anwendung. 
8 15. Das Vormundschaftsgericht hat, sobald die auf die Anordnung der Fürsorge- 
erziehung gerichtete Verfügung rechtskräftig geworden ist, die nach § 7 verpflichtete Voll- 
zugsbehörde hiervon unverzüglich unter Mitteilung der Akten in Kenntnis zu setzen. 
Die Vollzugsbehörde (§ 7 Absatz 1) hat zu entscheiden, ob Familien= oder Anstalts- 
erziehung eintreten soll, und demgemäß den Minderjährigen entweder in einer geeigneten 
Familie oder in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt unterzubringen, die erfolgte 
Unterbringung dem Vormundschaftsgerichte mitzuteilen, den Vollzug der Fürsorgeerziehung 
zu überwachen und nach deren Beendigung für den Minderjährigen, soweit nötig, ein ge- 
eignetes Unterkommen zu beschaffen. Vor der Entscheidung über die Art der Unterbringung 
soll die Ortsbehörde des Minderjährigen gehört werden. Auch soll in geeigneten Fällen 
die Uberwachung der Fürsorgeerziehung der Ortsbehörde übertragen werden; solchenfalls 
steht dieser auch die Beschaffung eines Unterkommens nach Beendigung der Fürsorge- 
erziehung zu. « 
Die Vorschrift des Absatz 2 Satz 1 findet auf die vorläufige Unterbringung ent— 
sprechende Anwendung. Das Vormundschaftsgericht hat die zuständige Vollzugsbehörde 
(87 Absatz 1) unverzüglich von den auf die Unterbringung gerichteten Verfügungen in 
Kenntnis zu setzen. 
8 16. Gegen die Entscheidung über die Art der Unterbringung ist ein Rechtsmittel 
nicht zulässig. Die Entscheidung kann geändert werden, wenn die Anderung zur Erreichung 
des Zweckes der Fürsorgeerziehung oder aus sonstigen Gründen geboten ist; vorher soll die 
Amtshauptmannschaft die Ortsbehörde hören. Die Anderung ist dem Vormundschafts- 
gerichte mitzuteilen. 
8 17. Bei der Unterbringung ist tunlichst auf das religiöse Bekenntnis des Minder- 
jährigen Rücksicht zu nehmen.
	        
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