Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Prüfungsordnung 
für Kandidaten des höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und 
chemischen Richtung an der Königlichen Technischen Hochschule zu Dresden. 
—— — 
1. 
Zweck der Prüfung. 
Zweck der Prüfung ist die Feststellung der Befähigung für wissenschaftliche Lehrer- 
stellen der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung, für die nach § 1 8 Absatz 1 
des Gesetzes über die Gymnasien, Realschulen und Seminare vom 22. August 1876 in 
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Oberrealschulen vom 8. April 190 8 
akademische Bildung und deren Abschluß durch die Prüfung für das höhere Schulamt er- 
fordert wird. 
82. 
Prüfungsbehörde. 
Die Prüfung wird vor der Wissenschaftlichen Prüfungskommission für Kandidaten des 
höheren Schulamtes der mathematisch-physikalischen und chemischen Richtung an der 
Technischen Hochschule zu Dresden abgelegt. 
Die Kommission wird vorzugsweise aus Professoren der Technischen Hochschule ge- 
bildet; der Vorsitz wird einem Königlichen Kommissar übertragen. 
83. 
Prüfungsausschuß. 
Der Vorsitzende der Kommission beruft für jeden angemeldeten Kandidaten, der zur 
Prüfung zugelassen wird, einen Prüfungsausschuß und übernimmt die Leitung der Prüfung 
entweder selbst oder überträgt sie einem anderen Mitgliede des Ausschusses. 
Die Entscheidungen des Ausschusses erfolgen durch Mehrheitsbeschluß; bei Stimmen— 
gleichheit gibt der Leiter den Ausschlag. 
84. 
Zuständigkeit der Kommission. 
1. Zuständig für die Prüfung ist die Kommission, wenn 
a) der Kandidat das letzte und mindestens noch ein früheres Halbjahr seiner Studien- 
zeit an der Technischen Hochschule zu Dresden zugebracht hat, oder
	        
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