Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 77 — 
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden“ 
vorspricht und der Schwurpflichtige hierauf die Worte spricht (Eidesformel): 
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe!“ 
Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. 
Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die 
Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König- 
liches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 14. Mai 1910. 
Friedrich August. 
· Dr. Wilhelm v. Rüger. 
Dr. Viktor v. Otto. 
Dr. Heinrich Beck. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
Nr. 34. Bekanntmachung, 
die Teilung des Medizinalbezirks Dresden-Land betreffend; 
vom 17. Mai 1910. 
A dem Medizinalbezirke Dresden-Land werden vom 1. Juni 1910 ab zwei 
Medizinalbezirke gebildet. Der eine umfaßt den amtshauptmannschaftlichen Bezirk 
Dresden-Altstadt und der andere den amtshauptmannschaftlichen Bezirk Dresden- 
Neustadt. 
Dresden, am 17. Mai 1910. 
Ministerium des Innern. 
Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
Dietze. 
1910. 13
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.