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Lebensjahres, längstens jedoch fünf Jahre hindurch, die Hälfte des betreffenden
Mehrbetrags ihres Amtseinkommens an den Emeritierungsfonds abzugeben.
8 2. An Stelle von § 8 des Gesetzes, Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen
über die Pensionsverhältnisse der evangelisch-lutherischen Geistlichen und der Hinterlassenen
dieser und der evangelisch-reformierten Geistlichen betreffend, vom 3. Mai 1892 (G.= u.
V.-Bl. S. 132 flg.) treten folgende Vorschriften:
Bei Feststellung der Höhe des Amtseinkommens der Geistlichen zum Zwecke
der Berechnung sowohl der Pensionen als auch der Abentrichtungen zum geistlichen
Emeritierungsfonds nach § 1 dieses Gesetzes wird der Wert der freien Dienstwohnung
oder das dafür gewährte Wohnungsgeld gleichmäßig bei einem Einkommen
bis einschließlich 3000 mit 450,
bei einem solchen von über 3000 mit 600 4
in Ansatz gebracht.
Hinsichtlich der Berechnung der Pensionen derjenigen Geistlichen, die sich zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Genusse von Wohnungsgeld befinden,
verbleibt es bei dem bisherigen Anrechnungsverfahren.
8 3. Die Vorschrift in § 1 dieses Gesetzes tritt auf die Zeit vom 1. Januar 1909
an in Kraft.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift in § 2 dieses Gesetzes wird nach
eingeholter Zustimmung Unserer in Evangelicis beauftragten Staatsminister und der
evangelisch -lutherischen Landessynode durch das Ministerium des Kultus und öffentlichen
Unterrichts bestimmt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 27. Mai 1910.
Friedrich August.
Dr. Heinrich Beck.
Nr. 38. Gesetz,
die Errichtung eines Amtsgerichts in Rötha betreffend;
vom 28. Mai 1910.
W#a, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Küönig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: