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Rötha mit der Neumühle und dem Gasthause Schützenhaus,
Trachenau,
Treppendorf;
b) vom Bezirke des Amtsgerichts Leipzig:
Dechwitz,
Dreiskau,
Göhren bei Leipzig,
Göltzschen,
Gruna bei Rötha,
Rödgen,
Rüben,
Sestewitz mit Vorwerk,
Tanzberg mit Dorf Magdeborn und Rittergut Kötzschwitz,
Zehmen;
c) vom Bezirke des Amtsgerichts Pegau:
Lippendorf,
Medewitzsch,
Spahnsdorf;
d) vom Bezirke des Amtsgerichts Zwenkau:
Böhlen bei Rötha,
Großdeuben mit Dorf Debitzdeuben,
Probstdeuben,
Stöhna.
Die bis zum 30. September 1910 bei den Amtsgerichten Borna, Leipzig, Pegau
und Zwenkau anhängig gewordenen streitigen und nichtstreitigen Rechtssachen, die, wenn
das Amtsgericht Rötha schon früher in Wirksamkeit getreten wäre, bei diesem anhängig
zu machen gewesen wären, sind vom 1. Oktober 1910 an bei dem Amtsgerichte Rötha
fortzustellen. Jedoch verbleibt bei den Amtsgerichten Borna, Leipzig, Pegau und Zwenkau
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen jeder Art, die in den auf das Amtsgericht Rötha.
übergehenden Sachen auferlegt und bis zum 30. September 1910 angetreten worden sind.
4.
Das Amtsgericht Rötha wird dem Landgerichte Leipzig zugewiesen.
Dresden, den 29. Mai 1910.
Ministerium der Justiz.
Dr. v. Otto. Kurth.