Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Gleichzeitig mit den Feuerlöschkassenbeiträgen haben die Versicherungsunternehmungen 
eine Gebühr von 1½10% der Prämien, von denen Feuerlöschkassenbeiträge zu bezahlen 
sind, an die Brandversicherungskammer zu bezahlen. 
8 4. Den Besitzern selbständiger Gutsbezirke und gewerblicher Unternehmungen sind 
die ihnen zukommenden Feuerlöschkassenbeiträge bei der Zahlung der Prämien abzurechnen. 
Sie können jedoch auch die Zahlung durch die Brandversicherungskammer beantragen. 
8 5. Erkennt eine Gemeinde den von einer Versicherungsunternehmung gezahlten 
Beitrag nicht als richtig an und kommt es zwischen beiden nicht zu einer Einigung, so hat 
die Ortsbehörde den Beitrag durch schriftliche mit Gründen versehene und der Versicherungs- 
unternehmung zu eröffnende Verfügung festzusetzen. 
Für gewerbliche Unternehmungen werden in solchen Fällen die Beiträge durch die 
Ortsbehörde, für selbständige Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft festgesetzt. 
Die Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, den Gemeinden und den zur Ent- 
scheidung etwaiger Streitigkeiten zuständigen Behörden auf Erfordern Auskunft zu geben 
und Einsicht in ihre Bücher zu gestatten, soweit dies zur Berechnung und Feststellung der 
Höhe der Beiträge erforderlich ist. 
Rückständige Feuerlöschkassenbeiträge und Gebühren werden nach den für die Zwangs- 
vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen geltenden Vorschriften beigetrieben. 
8 6. Die vor dem Inkrafttreten des Reichsgesetzes über die privaten Versicherungs- 
unternehmungen vom 12. Mai 1901 (R.-G.-Bl. S. 139) entstandenen, nach § 92 des- 
selben Gesetzes auch weiterhin zugelassenen Privatunterstützungsvereine, sowie die Ver- 
sicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß dem § 53 des genannten Reichsgesetzes 
als kleinere Vereine anzusehen sind, haben bis zum 15. Februar eines jeden Jahres von 
der Gesamtsumme der für das letzte Kalenderjahr erhobenen Versicherungsbeiträge 5 v. H. 
an die Brandversicherungskammer abzuführen. Diese hat über die eingegangenen Beiträge 
eine besondere Rechnung zu führen und sie zu außerordentlicher Förderung von Feuer- 
löscheinrichtungen oder zur Unterstützung verunglückter Feuerwehrleute und deren Hinter- 
bliebenen zu verwenden. 
Auf diese Abgabe wird der § 5 entsprechend angewendet mit der Maßgabe, daß an 
Stelle der Gemeinde die Brandversicherungskammer tritt. 
Jedem Vereine der im Absatz ##bezeichneten Art steht jederzeit frei, bei der Brand- 
versicherungskammer zu beantragen, daß auf ihn die für die anderen privaten Feuer- 
versicherungsunternehmungen geltenden Vorschriften der §§ 1 bis 5 Anwendung leiden. 
Hinsichtlich der Verwendung der Abgaben gilt auch hier dann die Vorschrift in Absatz 1 Satz 2. 
Dem Antrage ist mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden 
Kalenderjahres zu entsprechen. Die Feuerlöschkassenbeiträge für das Kalenderjahr, in
	        
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