Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

Soweit nach diesem Gesetze Veränderungen in den Sätzen der Feuerlöschkassenbeiträge 
oder in dem bei ihrer Entrichtung zu beobachtenden Verfahren eintreten, wird das Gesetz 
erstmalig auf die für das Jahr 1911 zu entrichtenden Beiträge angewendet. 
8 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Innern 
beauftragt. 
Dresden, am 7. Juni 1910. 
Friedrich August. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
Nr. 45. Verordnung, 
die landesbehördliche Beaufsichtigung der privaten Versicherungs- 
unternehmungen und die Ausführung des Gesetzes über die 
Feuerlöschkassenbeiträge der privaten Feuerversicherungsunternehmungen 
betreffend; 
vom 7. Juni 1910. 
A. 
Landesbehördliche Aufsicht. 
81. Die privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb durch die 
Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet des Königreichs Sachsen 
oder einen Teil davon beschränkt ist, werden durch die Kreishauptmannschaft beaufsichtigt, 
in deren Bezirke sie ihren Sitz haben (§§ 1, 2, 125 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die 
privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 R.-G.-Bl. S. 139). 
8 2. (#) Gegen Entscheidungen der Kreishauptmannschaften, bei denen es sich um 
Gegenstände der in § 73 Absatz 1 des erwähnten Reichsgesetzes bezeichneten Art handelt, 
kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Anfechtungsklage erhoben werden 
(vergl. dazu § 84 des Reichsgesetzes, § 2 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- 
pflege vom 19. Juli 1900, G- u. V.Bl. S. 480). 
(2) Die Beschränkungen des § 76 des Gesetzes vom 19. Juli 1900 sind dabei aus- 
geschlossen.
	        
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