Soweit nach diesem Gesetze Veränderungen in den Sätzen der Feuerlöschkassenbeiträge
oder in dem bei ihrer Entrichtung zu beobachtenden Verfahren eintreten, wird das Gesetz
erstmalig auf die für das Jahr 1911 zu entrichtenden Beiträge angewendet.
8 10. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des Innern
beauftragt.
Dresden, am 7. Juni 1910.
Friedrich August.
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Nr. 45. Verordnung,
die landesbehördliche Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-
unternehmungen und die Ausführung des Gesetzes über die
Feuerlöschkassenbeiträge der privaten Feuerversicherungsunternehmungen
betreffend;
vom 7. Juni 1910.
A.
Landesbehördliche Aufsicht.
81. Die privaten Versicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb durch die
Satzung oder die sonstigen Geschäftsunterlagen auf das Gebiet des Königreichs Sachsen
oder einen Teil davon beschränkt ist, werden durch die Kreishauptmannschaft beaufsichtigt,
in deren Bezirke sie ihren Sitz haben (§§ 1, 2, 125 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die
privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 R.-G.-Bl. S. 139).
8 2. (#) Gegen Entscheidungen der Kreishauptmannschaften, bei denen es sich um
Gegenstände der in § 73 Absatz 1 des erwähnten Reichsgesetzes bezeichneten Art handelt,
kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Anfechtungsklage erhoben werden
(vergl. dazu § 84 des Reichsgesetzes, § 2 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts-
pflege vom 19. Juli 1900, G- u. V.Bl. S. 480).
(2) Die Beschränkungen des § 76 des Gesetzes vom 19. Juli 1900 sind dabei aus-
geschlossen.