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Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, vom 30. April 1906
(G.= u. V.-Bl. S. 113).
(3) Für das Verfahren bei der Abführung der Feuerlöschkassenbeiträge gelten jedoch
die Vorschriften in den §§ 7 unter k und 12 unter k der oben unter c genannten Ver-
ordnungen noch so lange, bis in dieser Beziehung die Vorschriften des Gesetzes vom 7. Juni
1910 angewendet werden.
(4) Ferner gelten für bestehende Versicherungsverhältnisse die privatrechtlichen Vor-
schriften der unter c genannten Verordnungen noch so lange, bis die Vorschriften des Reichs-
gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 nach den Artikeln 3 bis 6 des
Einführungsgesetzes dazu (R.-G.-Bl. S. 305) darauf angewendet werden.
Dresden, den 7. Juni 1910.
Ministerium des Innern.
Graf Vitzthum v. Eckstädt.
Benndorf.
A.
Für sämtliche im Königreiche Sachsen zum Geschäftsbetriebe
zugelassenen Privat-Feuerversicherungsgesellschaften
endgültig festgestellte Bestimmungen.
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I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Dem Versicherungsnehmer die Bedingung einer sogenannten Selbstversicherung zu
stellen, ist den zugelassenen Privat-Feuerversicherungsanstalten nur gestattet, wenn eine
außergewöhnliche Vorsicht des Versicherungsnehmers geboten ist und die nötige Gewähr
für die gehörige Handhabung dieser Vorsicht nicht vorliegt. Die in solchem Falle bedungene
Selbstversicherung darf höchstens 20 % betragen.
2. Die Nebenkosten an Schreibgebühren usw. mit Ausnahme der baren Auslagen
werden von den Versicherungsanstalten in folgender Weise berechnet: