Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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J. 
Nadelarbeitslehrerinnen. 
8l. Der Unterricht in Nadelarbeiten hat spätestens mit dem 5. Schuljahre zu be- 
ginnen und ist in jeder Klasse wöchentlich in mindestens 2 Stunden zu erteilen. 
8 2. An Schulen, die nicht einem Direktor oder einem mit der innern Leitung der 
Schule beauftragten Lehrer unterstehen, hat der erste oder einzige Lehrer hinsichtlich des 
Unterrichts in Nadelarbeiten die Geschäfte eines leitenden Lehrers zu führen und die 
Lehrerin in der Handhabung der Schulzucht zu unterstützen. 
8 3. Die Annahme und Anstellung der Lehrerinnen für Nadelarbeiten erfolgt durch 
den Schulvorstand mit Genehmigung der Bezirksschulinspektion. 
Erfolgt die Annahme auf Kündigung, so ist die Kündigungsfrist mindestens eine zwei- 
monatige. 
8 4. Die im Gesetze, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873 ent- 
haltenen Disziplinarbestimmungen für Lehrer und Lehrerinnen finden auf die Nadelarbeits- 
lehrerinnen sinngemäße Anwendung; die darin dem Ministerium des Kultus und öffent- 
lichen Unterrichts vorbehaltenen erstinstanzlichen Entschließungen sind jedoch von der Bezirks- 
schulinspektion zu fassen. 
8 5. Der Unterricht in Nadelarbeiten ist tunlichst Lehrerinnen zu übertragen, welche 
die Volksschullehrerinnenprüfung oder die Fachlehrerinnenprüfung für Nadelarbeiten in 
Gemäßheit der mit den Bekanntmachungen vom 1. November 1877 und 19. Februar 1890 
veröffentlichten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen oder eine 
ihr gleichartige Prüfung bestanden haben. 
Benachbarte Schulgemeinden können sich zur Annahme einer geprüften Nadelarbeits- 
lehrerin vereinigen. 
Ungeprüfte Nadelarbeitslehrerinnen sind verpflichtet, an Fortbildungskursen, die von 
den Schulbehörden für Nadelarbeitslehrerinnen veranstaltet werden, auf Verlangen der 
Schulvorstände oder des Bezirksschulinspektors unter Gewährung einer Beihilfe der Schul- 
gemeinde teilzunehmen. Die Beihilfe wird, falls sich der Schulvorstand und die Nadel- 
arbeitslehrerin über deren Betrag nicht einigen, von der Bezirksschulinspektion festgesetzt. 
86. Die Nadelarbeitslehrerinnen sind verpflichtet, wöchentlich bis zu 30 Unterrichts- 
stunden zu erteilen. 
Schulgemeinden, an deren Schulen 16 und mehr wöchentliche Unterrichtsstunden in 
Nadelarbeiten zu erteilen sind, haben spätestens bei einem Lehrerinwechsel eine geprüfte 
Nadelarbeitslehrerin anzustellen und ihr den freiwerdenden Nadelarbeitsunterricht bis zur 
Höchstzahl der Pflichtstunden, mindestens aber 16 Stunden zu übertragen.
	        
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