Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Beträgt die Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden 46 und mehr, so ist spätestens 
bei einem Lehrerinwechsel eine zweite geprüfte Nadelarbeitslehrerin anzustellen. 
8 7. In Schulgemeinden, an deren Schulen zusammen bis zu 15 Nadelarbeits— 
stunden wöchentlich zu erteilen sind, hat die Vergütung für eine Wochenstunde mindestens 
40 jährlich zu betragen. 
In Schulgemeinden, an deren Schulen zusammen 16 und mehr Nadelarbeitsstunden 
wöchentlich zu erteilen sind, hat die Anfangsvergütung für eine Wochenstunde mindestens 
40 4 jährlich zu betragen. Dieselbe erhöht sich für jede Nadelarbeitslehrerin, deren sitt- 
liches Verhalten und amtliche Leistungen zu begründeten Beschwerden keinen Anlaß gegeben 
haben, für je eine Wochenstunde nach fünfjähriger Tätigkeit auf 45 jährlich und unter 
der gleichen Voraussetzung nach 10 jähriger Tätigkeit auf 50 jährlich. 
Geprüfte Nadelarbeitslehrerinnen, denen 24 oder mehr wöchentliche Unterrichtsstunden 
übertragen werden, sind mit festem Gehalte anzustellen, der mindestens 900 jährlich zu 
betragen hat und bei befriedigenden Leistungen und solchem Verhalten nach je 3 Jahren 
um 150 ¼ bis zum Höchstgehalte von 2100 steigt. Die vor erfülltem 25. Lebens- 
jahre verbrachte Dienstzeit bleibt bei den Alterszulagen außer Betracht. Außerdem ist 
ihnen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung im Sinne von § 41 der Ausführungs- 
verordnung zum Volksschulgesetze vom 2 5. August 1874 zu gewähren. 
8#8. Gegenüber unverheirateten geprüften Nadelarbeitslehrerinnen, die wöchentlich 
16 und mehr Unterrichtsstunden zu erteilen haben oder mit festem Gehalte angestellt sind, 
erlischt der Vorbehalt der Kündigung nach fünfjähriger ununterbrochener Dienstzeit vom 
erfüllten 2 5. Lebensjahre an. 
Sobald sich eine Nadelarbeitslehrerin verheiratet, steht der Gemeinde das Recht zu, 
ihr jederzeit für den Schluß des auf die Kündigung folgenden Kalendermonats zu kündigen. 
§ 9. Nadelarbeitslehrerinnen, welche die Fachlehrerinnenprüfung für Nadelarbeiten 
in Gemäßheit der mit den Bekanntmachungen vom 1. November 1877 und 19. Februar 
1890 veröffentlichten Prüfungsordnung für Lehrer und Lehrerinnen an den Volksschulen 
oder eine ihr gleichartige Prüfung bestanden haben und an einer oder mehreren öffentlichen 
Volksschulen in einer oder mehreren Schulgemeinden wöchentlich mindestens 16 Lehrstunden 
erteilen, haben für ihre Person von den Schulgemeinden aus der Schulkasse Pension zu 
beanspruchen. 
Hat eine geprüfte Nadelarbeitslehrerin in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes zehn 
Jahre lang wöchentlich mindestens 16 Lehrstunden erteilt, so bleibt ihr Pensionsanspruch 
bestehen, auch wenn später die Zahl der wöchentlichen Lehrstunden unter 16 herabgeht. 
Mehrere Schulgemeinden haben die Pension ihrer gemeinsamen Nadelarbeitslehrerin 
nach Verhältnis der zur Zeit der Pensionierung an ihren Schulen erteilten Lehrstunden 
aufzubringen.
	        
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