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II.
Koch- und Haushaltungslehrerinnen.
8 19. Dem 82 des Gesetzes, das Volksschulwesen betreffend, vom 26. April 1873
wird als Absatz 2 folgende Bestimmung hinzugefügt:
Die Schulgemeinden sind berechtigt, Koch- und Haushaltungsunterricht für
Mädchen als Unterrichtsgegenstand einzuführen.
8 20. Die Bestimmungen in 882 bis 4, 5 Absatz 1 und 2, 886 bis 18 dieses
Gesetzes finden auf Koch- und Haushaltungslehrerinnen der Schulgemeinden sinngemäße
Anwendung.
Als geprüfte Koch- und Haushaltungslehrerinnen sind solche anzusehen, die vor einer
Prüfungskommission unter einem vom Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts
beigeordneten Kommissar die Prüfung bestanden haben. Ob dieser Prüfung eine anderweit
bestandene Prüfung gleichzuachten ist, entscheidet im Einzelfalle die Bezirksschulinspektion.
Der Erlaß einer Prüfungsordnung für Koch= und Haushaltungslehrerinnen bleibt dem
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts vorbehalten.
III.
Fachlehrerinnen.
8 21. Auf die Fachlehrerinnen für fremde Sprachen, Zeichnen, Gesang, Turnen
und Schönschreiben, welche die geordnete Fachlehrerinnenprüfung bestanden haben und an
einer oder mehreren öffentlichen Volks= oder Fortbildungsschulen beschäftigt werden, aber
die Rechte ständiger Lehrerinnen auf grund von § 17 Absatz 6 des Gesetzes, das Volks-
schulwesen betreffend, vom 26. April 1873 nicht erlangt haben, sind die in §#§ 3, 4, 7
bis 17 dieses Gesetzes getroffenen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
IV.
Gemeinsame Bestimmungen.
8 22. Soweit in diesem Gesetze an die Erteilung einer bestimmten Zahl von Wochen-
stunden gewisse Rechtsfolgen geknüpft sind, ist bei Lehrerinnen, die in mehreren von den
in §§ 1, 19, 21 aufgeführten Unterrichtsfächern die Fachlehrerinnenprüfung bestanden
haben und die in diesen Fächern an einer oder mehreren öffentlichen Volksschulen in einer
oder mehreren Schulgemeinden Unterricht erteilen, die Gesamtzahl dieser von ihnen erteilten
Wochenstunden maßgebend.
Die Zusammenrechnung hat sich auch auf die Unterrichtsstunden in Nadelarbeiten,
Koch= und Haushaltung mit zu erstrecken, die von den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
bereits angestellten, für diese Fächer nicht geprüften Lehrerinnen erteilt werden.