Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Nr. 50. Gesetz, 
die Aufnahme einer Staatsanleihe betreffend; 
vom 8. Juni 1910. 
Wöogn, Friedrich August, ven GOTTES Gnaden König 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
81. Das Finanzministerium wird ermächtigt, die Barbestände der Finanzhauptkasse um 
Hundert Millionen Mark 
durch Aufnahme einer verzinslichen Anleihe in dem zur Beschaffung dieser Summe er— 
forderlichen Nennbetrage zu verstärken. 
#2. Die Bestimmung darüber, in welchen Beträgen (Abschnitten) Schuldverschreibungen 
der Anleihe ausgegeben werden sollen, steht dem Finanzministerium zu. Das Gleiche gilt 
von der Bestimmung des Zinssatzes, der Zinstermine, des Tages, von dem die Zinsver- 
pflichtung eintreten und des Tages, unter dem die Schuldverschreibungen ausgefertigt 
werden sollen. 
Die Schuldverschreibungen werden von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der 
Staatsschulden ausgefertigt und an das Finanzministerium zu weiterer Verfügung ab- 
gegeben. 
8 3. Das Finanzministerium ist berechtigt, die im Umlaufe befindlichen Schuldver- 
schreibungen insgesamt oder in angemessenen Teilbeträgen zur Einlösung gegen Barzahlung 
des Nennbetrags binnen halbjähriger, an die Zinstermine gebundener Frist zu kündigen; 
es kann für eine bestimmte, in den Schuldverschreibungen anzugebende Zeit auf das 
Kündigungsrecht verzichten. 
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu. 
8 4. Die zur Verzinsung der Anleihe sowie zur Einlösung der gekündigten Schuld- 
verschreibungen erforderlichen Geldmittel sind der Staatsschuldenkasse zur gehörigen Zeit 
anzuweisen. 
Für die pünktliche Einzahlung dieser Geldmittel ist das Finanzministerium, für ihre 
bestimmungsmäßige Verwendung der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden 
verantwortlich. 
8 5. Vom Jahre 1912 an ist die Anleihe mit jährlich mindestens 1,9 9% des 
Nennwertes der begebenen Schuldverschreibungen zuzüglich der ersparten Zinsen zu tilgen.
	        
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