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Die Tilgung geschieht in der Weise, daß die durch den Staatshaushalts-Etat dazu be—
stimmten Mittel zum Ankaufe einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen dieser
Anleihe oder auch zur Tilgung anderer Staatsschulden über den für deren Tilgung in den
Staatshaushalts-Etat eingestellten Betrag hinaus verwendet werden.
Der Ankauf der Schuldverschreibungen geschieht durch die Finanzhauptkasse.
§ 6. Das Finanzministerium ist ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der
Bestände der Finanzhauptkasse nach Bedarf Schatzanweisungen auszugeben. Der Gesamt-
betrag der gleichzeitig umlaufenden Schatzanweisungen darf drei Vierteile des Nennbetrags
der jeweilig noch unbegebenen Schuldverschreibungen (§§ 1 bis 5), die Umlaufszeit ver-
zinslicher Schatzanweisungen drei Jahre, unverzinslicher Schatzanweisungen ein Jahr nicht
übersteigen. Der Fälligkeitstermin ist in den Schatzanweisungen anzugeben. Die Be-
stimmungen des § 2 Absatz 1 finden auf die Schatzanweisungen sinngemäß Anwendung.
Die Schatzanweisungen werden vom Finanzministerium ausgestellt; die Auszahlung
der Zinsen und die Einlösung erfolgt durch die Finanzhauptkasse.
8 7. Zur Beschaffung der in §1 bezeichneten Summe von 100 Millionen Mark kann
das Finanzministerium auch die bisher noch nicht begebenen Schuldverschreibungen ver-
wenden, welche auf grund des Gesetzes, die Aufnahme einer dreiprozentigen Rentenanleihe
betreffend, vom 4. Juli 1902 (G.= u. V.-Bl. S. 281) ausgefertigt worden sind.
Es dürfen jedoch auf grund des Gesetzes vom 4. Juli 1902 und des gegenwärtigen
Gesetzes insgesamt nicht mehr Schuldverschreibungen ausgegeben werden, als zur Be-
schaffung der Summe von 100 Millionen Mark erforderlich sind.
Mit Ausführung dieses Gesetzes sind das Finanzministerium und der Landtagsaus-
schuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel
beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 8. Juni 1910.
Friedrich August.
Dr. Wilhelm v. Rüger.