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Nr. 51. Verordnung,
eine weitere Abänderung des Dekrets vom 20. Oktober 1869, die Ausübung
der Kettenschleppschiffahrt auf der Oberelbe betreffend;
vom 17. Mai 1910.
Im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern wird unter Aufhebung von Punkt 1
der Verordnung, eine Abänderung des Dekrets vom 20. Oktober 1869, die Ausübung
der Kettenschleppschiffahrt auf der Oberelbe betreffend, vom 1 8. Juni 1898 (G. u. V.-Bl.
S. 186) mit Vorbehalt jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufs folgendes bestimmt:
Die Aktiengesellschaft „Vereinigte Elbeschiffahrts-Gesellschaften“ zu Dresden als Rechts-
nachfolgerin der vormaligen Aktiengesellschaft „Kette“ deutsche Elbschiffahrtsgesellschaft zu
Dresden ist nicht mehr verpflichtet zum Schleppen solcher Fahrzeuge, deren Eigentümer
selbst das Schleppen von Fahrzeugen gewerbsmäßig betreiben. Ebensowenig ist die Gesell-
schaft verpflichtet, solche Fahrzeuge zu schleppen, die durch Vermietung oder Vercharterung
zur Verfügung einer anderen Schiffahrtsunternehmung stehen, welche das Schleppen von
Fahrzeugen mit eigenen oder fremden Schleppdampfern gewerbsmäßig betreibt. Dasselbe
gilt für diejenigen Fahrzeuge, deren Beförderung im Auftrage oder für Rechnung einer
solchen Schiffahrtsunternehmung erfolgen soll.
Dresden, am 17. Mai 1910.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1910. 19