Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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Sicherheitsmänner dürfen von der Wahl bis zum Ablauf ihrer Wahlperiode 
ohne Kündigung nur beim Vorliegen eines gesetzlichen Entlassungsgrundes, 
im übrigen aber nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes und in 
diesem Falle nur unter Einhaltung einer vierzehntägigen Kündigungsfrist 
aus dem Arbeitsverhältnis entlassen werden. Durch Verlegungen an andere 
Arbeitsstätten erlischt das Amt nicht. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes werden die Ministerien der Finanzen und 
des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6. Juni 1910. 
— Friedrich August. 
Dr. Wilhelm v. Rüger. 
Christoph Graf Vitzthum v. Eckstädt. 
  
  
  
Nr. 53. Verordnung, 
die Ausführung des Gesetzes über die Einführung von Sicherheitsmännern 
beim Bergbau vom 6. Juni 1910 betreffend; 
vom 7. Juni 1910. 
Zur Ausführung des Gesetzes über die Einführung von Sicherheitsmännern beim 
Bergbau vom 6. Juni 1910 (G.= u. V.-Bl. S. 117) wird folgendes verordnet. 
§1. Das Bergamt stellt einheitlich oder gruppenweise Vorschläge zur Errichtung 
von Sicherheitsmännerordnungen auf und teilt sie den Bergwerksunternehmern mit. 
§ 2. (1) Der Bergwerksunternehmer hat, auch wenn er die Sicherheitsmänner- 
ordnung nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, bevor er beim Bergamt ihre 
Genehmigung beantragt, zu ihrem Inhalte den ständigen Arbeiterausschuß zu 
hören, oder, wenn bei dem Werke ein solcher nicht besteht, den volljährigen, unter 
Tage beschäftigten Arbeitern Gelegenheit zur Aussprache zu geben. 
(2) Er hat dem Bergamte anzuzeigen, in welcher Weise dies geschehen ist, sowie 
ob und welche Wünsche oder Bedenken hierbei schriftlich oder zu Protokoll geltend 
gemacht worden sind.
	        
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