Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

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(s8) Lehnt auch das Bergamt solche Wünsche oder Bedenken ab, so teilt es die 
Gründe seiner Entschließung möglichst durch Vermittelung des Bergwerksunter— 
nehmers dem Arbeiterausschusse oder den Arbeitern mit. 
§ 3. Die Sicherheitsmännerordnung ist dem Bergamte binnen drei Monaten 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes, für Bergwerke, deren Unternehmer zur Er- 
richtung einer solchen Ordnung erst später verpflichtet werden, binnen drei Monaten 
nach dem Eintritt der Verpflichtung vorzulegen; die erste Wahl der Sicherheits- 
männer erfolgt binnen zwei Monaten nach der Genehmigung der Ordnung. 
§ 4. Der Bergwerksunternehmer hat die Sicherheitsmännerordnung, wenn er 
sie nicht als Teil der Arbeitsordnung erläßt, jedem unter Tage beschäftigten Arbeiter 
alsbald nach ihrer Genehmigung oder seinem Eintritt in diese Beschäftigung in 
einer Vervielfältigung unentgeltlich, indes gegen Empfangsbestätigung zu be- 
händigen. 
§5. Die §§9 2 und 4 gelten auch für Anderungen der Sicherheitsmännerordnung. 
8 6. Die Berginspektoren und ihre Hilfsbeamten nehmen von den seitens der 
Sicherheitsmänner über ihre Wahrnehmungen gemachten Niederschriften laufend 
Kenntnis und bestätigen dies auf ihnen jedesmal durch einen Vermerk. 
8 7. Für Amtshandlungen der Bergbehörden, die die Sicherheitsmänner be- 
treffen, werden Kosten nicht erhoben. 
Dresden, am 7. Juni 1910. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Dr. v. Rüger. Für den Minister: 
Dr. Schelcher. 
Krüger. 
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