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Nr. 54. Gesetz
zur Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom
16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht;
vom 8. Juni 1910.
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körnig
von Sachsen usw. usw. usw.
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt:
Artikel J.
An Stelle der 88 139 und 140 des Allgemeinen Berggesetzes treten folgende
Vorschriften:
*139. (1) Der Schaden, der dem Eigentümer oder dem dinglich Be-
rechtigten an einem Grundstücke der Oberfläche oder an den Bestandteilen
oder Zubehörungen eines solchen Grundstücks oder, soweit es sich um
Grundstücke handelt, die in niemandes Eigentume stehen, dem Unter-
haltungspflichtigen durch einen unterirdisch oder mittels Tagebau betriebenen
Bergbau zugefügt wird (Bergschaden), muß durch den, welchem zur Zeit
des Eintritts des Schadens das Bergbaurecht zusteht, und, wenn ein Berg-
baurecht zu dieser Zeit nicht mehr besteht, durch den letzten Bergbau-
berechtigten vollständig ersetzt werden, ohne Unterschied, ob der Betrieb
unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht. Wird die
Bergbauberechtigung nach Eintritt des Schadens von anderen erworben,
so haften alle, denen sie von dem Zeitpunkte der Schadenzufügung an zu-
gestanden hat, — unbeschadet des Ausgleichs in ihrem Verhältnisse zu-
einander — als Gesamtschuldner.
(2) Werden Hypotheken, Grund= und Rentenschulden durch einen Berg-
schaden beeinträchtigt, so finden, falls die Entscheidung der Verwaltungs-
behörden angerufen wird, auf die zu gewährende Entschädigung die Vor-
schriften des Enteignungsgesetzes über die Entschädigung der Neben-
berechtigten entsprechende Anwendung.
(s) Wird wegen der Entschädigung der Rechtsweg beschritten, ohne daß
die Entscheidung der Verwaltungsbehörden angerufen worden ist, so wird den
dinglich Berechtigten, auf die sich Absatz 2 bezieht, keine besondere Ent-