Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1910. (76)

— 120 — 
Nr. 54. Gesetz 
zur Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes vom 
16. Juni 1868 über das Bergschadenrecht; 
vom 8. Juni 1910. 
Wagn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körnig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
Artikel J. 
An Stelle der 88 139 und 140 des Allgemeinen Berggesetzes treten folgende 
Vorschriften: 
*139. (1) Der Schaden, der dem Eigentümer oder dem dinglich Be- 
rechtigten an einem Grundstücke der Oberfläche oder an den Bestandteilen 
oder Zubehörungen eines solchen Grundstücks oder, soweit es sich um 
Grundstücke handelt, die in niemandes Eigentume stehen, dem Unter- 
haltungspflichtigen durch einen unterirdisch oder mittels Tagebau betriebenen 
Bergbau zugefügt wird (Bergschaden), muß durch den, welchem zur Zeit 
des Eintritts des Schadens das Bergbaurecht zusteht, und, wenn ein Berg- 
baurecht zu dieser Zeit nicht mehr besteht, durch den letzten Bergbau- 
berechtigten vollständig ersetzt werden, ohne Unterschied, ob der Betrieb 
unter dem beschädigten Grundstücke stattgefunden hat oder nicht. Wird die 
Bergbauberechtigung nach Eintritt des Schadens von anderen erworben, 
so haften alle, denen sie von dem Zeitpunkte der Schadenzufügung an zu- 
gestanden hat, — unbeschadet des Ausgleichs in ihrem Verhältnisse zu- 
einander — als Gesamtschuldner. 
(2) Werden Hypotheken, Grund= und Rentenschulden durch einen Berg- 
schaden beeinträchtigt, so finden, falls die Entscheidung der Verwaltungs- 
behörden angerufen wird, auf die zu gewährende Entschädigung die Vor- 
schriften des Enteignungsgesetzes über die Entschädigung der Neben- 
berechtigten entsprechende Anwendung. 
(s) Wird wegen der Entschädigung der Rechtsweg beschritten, ohne daß 
die Entscheidung der Verwaltungsbehörden angerufen worden ist, so wird den 
dinglich Berechtigten, auf die sich Absatz 2 bezieht, keine besondere Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.